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Aktuelle Entwicklungen bei der Verwendung der Richtsatzsammlung

19. Oktober 2023

In der sich ständig wandelnden Landschaft der Steuergesetzgebung möchten wir Sie auf wichtige Entwicklungen aufmerksam machen, die direkte Auswirkungen auf bargeldintensive Geschäfte haben und unser fortlaufendes Engagement für Ihre steuerlichen Belange unterstreichen.

News zum Thema Steuern bei LKC Ottobrunn

1. Kritische Überprüfung der Richtsatzsammlung:

Unsere Kanzlei hat kürzlich einen detaillierten Aufsatz in der Fachzeitschrift „Revisionspraxis“ 2/2019, S. 66 ff.  veröffentlicht, in dem wir die Methodik und Rechtmäßigkeit der Verwendung der Richtsatzsammlung zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen kritisch beleuchten. Unser Fachbeitrag „Die Richtsatzsammlung – Ein untaugliches Mittel zur Schätzung?“, von Sandra Schweizer, Dr. Robert Konold, und Rainer Feldmann, hinterfragt die aktuelle Praxis und betont die Notwendigkeit einer fairen und individuellen steuerlichen Beurteilung.

2. Überprüfung durch den Bundesfinanzhof (BFH):

Parallel dazu hat der BFH ein Verfahren eingeleitet (Aktenzeichen XI R 11/20, Verhandlung vom 12. März 2022), das die Rechtmäßigkeit der Verwendung der Richtsatzsammlung in der Steuerpraxis prüft. Die Entscheidung in diesem Verfahren könnte wegweisend für die zukünftige Handhabung von steuerlichen Schätzungen sein und steht im Einklang mit den von uns in der „Revisionspraxis“ diskutierten Bedenken.

3. Aktualisierung durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF):

Das BMF hat am 15. Januar 2023 eine neue Richtsatzsammlung herausgegeben, die zwar aktualisierte Durchschnittssätze enthält, aber auch betont, dass diese nicht blindlings für Schätzungen herangezogen werden sollten. Diese Entwicklung ruft nach erhöhter Wachsamkeit und Anpassung in der Buchführungspraxis.

Unser Engagement für Sie:

Wir verstehen, dass diese Entwicklungen schwierig sein können, besonders für Unternehmen in bargeldintensiven Branchen, aber auch für andere Branchen ist dies relevant. Daher setzen wir uns aktiv dafür ein, dass Ihre Interessen sowohl auf dem rechtlichen Prüfstand als auch durch unsere fachliche Beratung vertreten sind. Unsere Veröffentlichungen und unser Engagement in der steuerrechtlichen Diskussion zeigen, dass wir an vorderster Front stehen, wenn es darum geht, die Interessen unserer Mandanten zu schützen.

Nächste Schritte für Ihr Unternehmen:

Sicherstellung einer akkuraten und konformen Buchführung, um potenzielle Konflikte mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.

Nutzung unserer Beratungsleistungen, um sich über die Best Practices und notwendigen Anpassungen im Licht der jüngsten Entwicklungen zu informieren.

Aktive Kommunikation mit unserem Team bezüglich Ihrer Anliegen und Fragen zu diesem Thema.

Bitte sehen Sie unseren Beitrag in der „Revisionspraxis“ und die aktuellen gerichtlichen Überprüfungen als Teil unseres umfassenden Dienstleistungspakets an, das darauf abzielt, Sie in allen steuerrechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Zögern Sie nicht, uns für eine detaillierte Beratung zu kontaktieren. Gemeinsam können wir sicherstellen, dass Ihr Unternehmen auch weiterhin auf einem soliden steuerlichen Fundament steht.

Weitere News

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Wichtige Klarstellungen zur zeitlichen Betrachtung

Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein entscheidendes Instrument für Immobilienunternehmen, um die Steuerlast auf gewerbliche Erträge zu minimieren. Doch aktuelle Urteile des BFH verdeutlichen die strengen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen. Insbesondere beim Verkauf des letzten Grundstücks sind Details von zentraler Bedeutung, die über den Anspruch auf die Kürzung entscheiden können.

Stundung des Kaufpreises: Schenkung oder Kapitaleinkünfte?

Die Stundung einer Kaufpreisforderung aus der Grundstücksveräußerung kann Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auslösen, es sei denn, der Zinsvorteil wird ausdrücklich verschenkt und als Schenkung nach § 7 Abs. 1 ErbStG behandelt. Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass in solchen Fällen die Schenkungssteuer Vorrang hat (FG Schleswig-Holstein, 17.09.2024, 4 K 34/24).

Wichtige Information: Unsere Kanzlei zieht um

Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Partnerinnen und Partner,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Kanzlei, LKC Ottobrunn, in neue, moderne Räumlichkeiten umzieht. Im Zeitraum vom 23. Oktober bis zum 28. Oktober 2024 werden wir unsere Büros in den dritten Stock des Gebäudes The View an der Alten Landstraße 27, 85521 Ottobrunn verlegen.