Wie bereits in vorherigen Meldungen berichtet, haben die Länder, die das Bundesmodell zur Grundsteueranwendung gewählt haben, die Frist für die Abgabe der entsprechenden Grundsteuer-Änderungsanzeigen für die Feststellungszeitpunkte 01.01.2023 und 01.01.2024 auf den 31. Dezember 2024 ausgedehnt.
Es folgen nun Hessen, Niedersachsen und Bayern, die ebenfalls die neue Frist zum 31. Dezember 2024 übernommen haben.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es einen Unterschied zu den Ländern gibt, die das Bundesmodell anwenden. Eine Ausnahme muss berücksichtigt und geprüft werden:
Die Fristverlängerung gilt im Bundesmodell nicht für die Grundsteuer-Änderungsanzeigen gemäß § 19 GrStG. Hierunter fallen Änderungen in der Nutzung oder den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes, die zu einer Änderung oder dem Wegfall der Steuerbefreiung führen können und müssen innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung angezeigt werden.
Während also im Bundesmodell die dreimonatige Frist für Änderungsanzeigen gemäß § 19 GrStG nicht verlängert wurde, haben Hessen, Niedersachsen und Bayern beschlossen, diese Fristen zusätzlich zu verlängern:
- Hessen für anzeigepflichtige Vorgänge, deren Frist vor dem 01.01.2025 endet, bis zum 31.12.2024.
- Niedersachsen und Bayern haben die Fristen vom 31.03.2023 und 31.03.2024 auf den 31.12.2024 ausgedehnt.
Wir möchten unsere Mandanten darauf hinweisen, dass wir gerne für sie da sind, um bei Fragen oder Beratungsbedarf zu unterstützen. Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden über Entwicklungen und Neuerungen rund um die Grundsteuer.