Der Ausschluss eines Gesellschafters bedarf eines wichtigen Grundes (vgl. § 9 Abs. 1 PartGG, § 140 Abs. 1 Satz 1, § 133 HGB). Der wichtige Grund ist im HGB nicht abschließend definiert. Es besteht Einigkeit, dass für die Konkretisierung § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB herangezogen werden kann. Danach kommt es darauf an, ob den anderen Gesellschaftern der Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt es nicht auf die Zukunft des Unternehmens an, sondern auf die Dauer der Bindung an den Vertrag, die der durch den wichtigen Grund betroffene Teil ohne die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung noch durchstehen müsste. Nachteile durch eine nur noch kurze Vertragsrestlaufzeit sind in Kauf zu nehmen. Dies gilt erst recht, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein wesentlicher Teil der erhobenen Vorwürfe (u. a. von sog. Schattenmandaten an der Kanzlei vorbei) bereits den Hintergrund der ordentlichen Kündigung bildeten.
Fazit: Man kann also nicht den Grund der ordentlichen Kündigung auch für die außerordentliche Kündigung einfach verwenden. Bei Fragen zum Gesellschaftsrecht wenden Sie sich an unser Team bei LKC Ottobrunn.