Der BFH legt mit Urt. II R 49/21 v. 13.9.2023 § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG dahingehend aus, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln iS von § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und das nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit iS des § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG dient, für den dort verankerten sog. 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden mit den Finanzmitteln zu verrechnen sind.
Die sog. 90% Grenze führte nämlich bisher in Einzelfällen zu unbilligen Ergebnisse, da es eine sog. Bruttobetrachtung darstellt. In diesem sog. Einstiegstest für die Begünstigung wird allein das Aktivvermögen der Bilanz ins Verhältnis zum Eigenkapitalwert gesetzt. Ein eigentlich begünstigtes gewerbliches Unternehmen kann dann allein aus der Begünstigung herausfallen, wenn es hohe Außenstände (Forderungen) hat und gleichzeitig hohe Liefer-Verbindlichkeiten.
Beraterhinweis: Die Brisanz des 90 %-Einstiegstests verringert sich durch diese Gesetzesauslegung deutlich in den betroffenen Fällen, da eben zu Finanzmitteln eine saldierte Betrachtung zulässig ist.