Sehr geehrte Mandanten,
wir möchten Ihre Aufmerksamkeit auf einen aktuellen Fachbeitrag richten, der in der „GStB Gestaltende Steuerberatung“ am 24.10.2023 von Dipl.-Finw. Marvin Gummels veröffentlicht wurde. Betriebsaufspaltungen lassen sich in der Praxis oft nicht vermeiden, aber ein richtiger Umgang damit ist wichtig.
Der Beitrag „Steuerfalle GStB – § 24 UmwStG“ beleuchtet die steuerlichen Fallstricke im Zusammenhang mit Betriebsaufspaltungen und der Einbringung von Besitzunternehmen nach § 24 UmwStG in eine GmbH & Co. KG.
Ein leichter Beratungsfehler tritt auf, wenn eine Betriebsaufspaltung ungewollt beendet wird. Eine gängige Lösung ist die steuerneutrale Einbringung des Besitzunternehmens in eine GmbH & Co. KG gemäß § 24 UmwStG. Doch diese Maßnahme kann steuerliche Fallstricke bergen, vor allem, wenn sie innerhalb eines Jahrzehnts nach dem Kauf von Betriebsgrundstücken durchgeführt wird.
Ein konkretes Beispiel zeigt, wie ein unbebautes Grundstück, das zu einem bestimmten Wert im Privatvermögen erworben wurde, im Laufe der Zeit an Wert gewinnt und wie die steuerliche Behandlung beim Einbringen dieses Grundstücks in ein Besitzunternehmen aussieht. Das Hauptaugenmerk liegt auf der Tatsache, dass die Einbringung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb des Grundstücks als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft gewertet wird, was zu steuerlichen Konsequenzen führt. Die anschließende steuerneutrale Einbringung in eine GmbH & Co. KG hat dann auch nicht geholfen.
Angesichts dieser Erkenntnisse möchten wir Sie darauf hinweisen, dass solch eine Vorgehensweise potenzielle steuerliche Risiken birgt. Insbesondere die Einbringung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb von Betriebsgrundstücken kann steuerliche Nachteile mit sich bringen.
Wir bei LKC Ottobrunn stehen Ihnen stets zur Verfügung, um Sie in diesen und anderen steuerlichen Angelegenheiten zu beraten. Unsere Expertise und Erfahrung gewährleisten, dass Sie immer die besten steuerlichen und rechtlichen Lösungen für Ihr Unternehmen erhalten.