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Bewertung von GmbH-Anteilen nach §§ 199 ff. BewG

27. Februar 2024

Das vereinfachte Ertragswertverfahren, §§ 199 ff. BewG, ist eine Methode zur Bewertung von Unternehmensanteilen, die vor allem in steuerrechtlichen Kontexten Anwendung findet. Es dient der Ermittlung eines Näherungswerts, indem zukünftige Erträge auf den Bewertungsstichtag diskontiert werden.

News zum Thema Bewertung bei LKC Ottobrunn

Dieses Verfahren steht im Kontrast zu umfangreicheren Bewertungsgutachten nach IDW S1, die eine detaillierte Analyse von Ertragskraft und Marktposition des Unternehmens beinhalten. Hierbei bildet der Substanzwert, also der Wert der materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden, stets die Untergrenze der Bewertung.

In einem interessanten Urteil des Finanzgerichts Münster, Aktenzeichen 3 K 870/19, wurde die Bewertung von GmbH-Anteilen im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens geprüft. Das Gericht entschied, dass außergewöhnliche Aufwendungen, wie beispielsweise Zollabgaben aus einem Rechtsstreit, dem Ausgangswert hinzugerechnet werden müssen, sofern nicht mit einer Wiederholung in naher Zukunft zu rechnen ist. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, solche Aufwendungen genau zu dokumentieren und bei der Bewertung zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung verdeutlicht die Komplexität und die Bedeutung einer sorgfältigen Bewertung von Unternehmensanteilen. Sie betont zudem die Wichtigkeit einer fundierten Auseinandersetzung mit den zugrundeliegenden Bewertungsmethoden, um steuerliche und rechtliche Risiken zu minimieren. Sollten Sie vor der Herausforderung stehen, den Wert eines Unternehmens oder Unternehmensanteils zu ermitteln, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Expertise zur Seite, um eine adäquate Bewertung sicherzustellen.

Weitere News

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Wichtige Klarstellungen zur zeitlichen Betrachtung

Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein entscheidendes Instrument für Immobilienunternehmen, um die Steuerlast auf gewerbliche Erträge zu minimieren. Doch aktuelle Urteile des BFH verdeutlichen die strengen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen. Insbesondere beim Verkauf des letzten Grundstücks sind Details von zentraler Bedeutung, die über den Anspruch auf die Kürzung entscheiden können.

Stundung des Kaufpreises: Schenkung oder Kapitaleinkünfte?

Die Stundung einer Kaufpreisforderung aus der Grundstücksveräußerung kann Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auslösen, es sei denn, der Zinsvorteil wird ausdrücklich verschenkt und als Schenkung nach § 7 Abs. 1 ErbStG behandelt. Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass in solchen Fällen die Schenkungssteuer Vorrang hat (FG Schleswig-Holstein, 17.09.2024, 4 K 34/24).

Wichtige Information: Unsere Kanzlei zieht um

Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Partnerinnen und Partner,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Kanzlei, LKC Ottobrunn, in neue, moderne Räumlichkeiten umzieht. Im Zeitraum vom 23. Oktober bis zum 28. Oktober 2024 werden wir unsere Büros in den dritten Stock des Gebäudes The View an der Alten Landstraße 27, 85521 Ottobrunn verlegen.