Der Sachverhalt drehte sich um die Frage, ob ein „Verlust“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG, der durch die Vereinbarung eines den Wert des veräußerten Anteils deutlich verfehlenden Kaufpreises entsteht, berücksichtigt werden kann. Der BFH stellte klar, dass ein solches Vorgehen einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt und somit nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 7.12.2010 – IX R 40/09).
Relevanz für die Praxis: Vorsicht bei aggressiven Steuergestaltungen
Dieses Urteil hat weitreichende Implikationen für die Praxis der Steuergestaltung. Es verdeutlicht, dass der BFH aggressive Steuergestaltungen, die auf die künstliche Erzeugung von Verlusten abzielen, kritisch betrachtet und nicht unterstützt. Für Unternehmen und Steuerpflichtige ist es daher von großer Bedeutung, solche risikoreichen Gestaltungen zu vermeiden und stattdessen auf transparente und gesetzeskonforme Methoden zu setzen.
Unsere Rolle: Unterstützung und Beratung
Als Ihre Berater bei LKC Ottobrunn stehen wir Ihnen zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihre Steuerstrategien sowohl effektiv als auch konform mit den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen sind. Unser Team aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten ist bestens gerüstet, um Sie in diesen komplexen Fragen zu unterstützen und zu beraten.
Zusammenfassung und Ausblick
Das BFH-Urteil vom 20.09.2022 unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und rechtskonformen Steuergestaltung. Es ist ein klares Signal gegen Praktiken, die auf unangemessene Weise steuerliche Vorteile zu erzielen suchen. Bei LKC Ottobrunn sind wir verpflichtet, Sie in diesem dynamischen und herausfordernden Umfeld zu beraten und zu unterstütz