Hier sind einige markante Beispiele aus der Rechtsprechung:
- Begrenzung der Unterkunftskosten: Es wird klargestellt, dass die Kosten für die Unterkunft auf maximal 1.000 € monatlich begrenzt sind (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht unter diese Grenze fallen und als sonstige Mehraufwendungen abziehbar sind.
- Stellplatzkosten: Die Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte (FG) wie des FG Mecklenburg-Vorpommern und des FG Niedersachsen zeigen, dass Kosten für einen Stellplatz nicht zu den Unterkunftskosten gehören und daher vollständig abziehbar sind.
- Abzugsfähigkeit der Zweitwohnungssteuer: Das FG München hat entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer nicht zu den Unterkunftskosten gehört und somit zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 € monatlich abzugsfähig ist.
- Eigener Hausstand: Einige Rechtsprechungsfälle in denen ein eigener Hausstand angenommen oder abgelehnt wird. Beispielsweise wird ein eigener Hausstand bei jungen Arbeitnehmern, die weiterhin im elterlichen Haushalt wohnen, in der Regel verneint.
- Finanzielle Beteiligung an Kosten der Lebensführung: Der BFH hat konkretisiert, was unter finanzieller Beteiligung zu verstehen ist, und dass eine erkennbar unzureichende Beteiligung nicht ausreicht.
Diese und weitere Einzelfälle sind wesentlich für die „richtige“ steuerliche Behandlung der doppelten Haushaltsführung. Für eine detaillierte Beratung und Anwendung dieser Grundsätze auf ihren Fall stehen wir bei LKC Ottobrunn gerne zur Verfügung.