Kernpunkte des Urteils:
Der BFH stellt klar, dass der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung – also die Differenz zwischen Verkaufs- und Ankaufspreis – **nicht als lohnsteuerpflichtiger Vorteil gilt**. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligung ursprünglich zu einem verbilligten Preis erworben wurde. Entscheidend ist hierbei, dass ein lohnsteuerbarer Vorteil nur dann vorliegt, wenn aus der Veräußerung ein durch das Arbeitsverhältnis bedingter, marktunüblicher Überpreis erzielt wird.
Praktische Bedeutung:
Das Urteil hat wichtige Konsequenzen für die Praxis:
1. **Steuerliche Unabhängigkeit**: Gewinne aus der Veräußerung von Mitarbeiterbeteiligungen, die auf einem neben dem Arbeitsverhältnis bestehenden Sonderrechtsverhältnis beruhen, stellen keinen Arbeitslohn dar. Sie sind daher nicht nach § 19 EStG, sondern nach den relevanten Bestimmungen des EStG (z.B. §§ 17, 20, 23 EStG) zu versteuern.
2. **Abschluss beim Erwerb**: Ein verbilligter Erwerb, der durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist, führt zum Zufluss eines lohnsteuerbaren Vorteils. Dieser ist als Arbeitslohn zu versteuern. Mit diesem Vorgang ist die steuerliche Betrachtung des Erwerbs abgeschlossen, was bedeutet, dass der Erwerbs- und Veräußerungsvorgang steuerlich getrennt zu betrachten sind.
Fazit
Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen genau zu prüfen und dabei insbesondere die Trennung zwischen Erwerb und Veräußerung zu beachten. Für Arbeitnehmer bietet sich hierdurch eine klare Richtlinie, wie Gewinne aus Mitarbeiterbeteiligungen steuerlich zu behandeln sind. Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern Beteiligungen anbieten, sollten diese neuen steuerlichen Rahmenbedingungen in ihrer Beratung und Planung berücksichtigen.
Für detaillierte Beratung zu den Auswirkungen dieses Urteils auf Ihre persönliche Situation oder die Gestaltung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.