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Nach der Grundsteuer – ist vor der Grundsteuer

1. Februar 2024

Damit bei Ihnen keine unangenehme Post vom Finanzamt mit Verspätungszuschlägen oder Zwangsmittelandrohungen eingeht, würden wir Sie gerne auf folgendes hinweisen:

News zum Thema Steuern bei LKC Ottobrunn

Bei Änderungen an Ihrem Grundstück bzw. Ihrer Immobilie sind Sie verpflichtet dies dem Finanzamt gemäß § 228 BewG anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht besteht insbesondere bei baulichen Änderungen, Nutzungsänderungen oder Neubauten. Keine Anzeigepflicht besteht bei einer schlichten Änderung der Eigentumsverhältnisse, da hier den Grundbuchämtern die Mitteilungspflicht obliegt.

In Bayern beträgt die Frist drei Monate und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse der Immobilie/Grundstück geändert haben. D.h. Änderungen in 2023 sind bis zum 31.03.2024 anzuzeigen.

Außerhalb von Bayern, insbesondere in Bundesländern bei denen das sog. „Bundesmodell“ Anwendung findet, beträgt die Frist zum Teil nur einen Monat. D.h. Änderungen sind bis zum 31.01. des Folgejahres anzuzeigen.

Für die Anzeige besteht eine elektronische Übermittlungspflicht.

Weitere News

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Wichtige Klarstellungen zur zeitlichen Betrachtung

Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein entscheidendes Instrument für Immobilienunternehmen, um die Steuerlast auf gewerbliche Erträge zu minimieren. Doch aktuelle Urteile des BFH verdeutlichen die strengen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen. Insbesondere beim Verkauf des letzten Grundstücks sind Details von zentraler Bedeutung, die über den Anspruch auf die Kürzung entscheiden können.

Stundung des Kaufpreises: Schenkung oder Kapitaleinkünfte?

Die Stundung einer Kaufpreisforderung aus der Grundstücksveräußerung kann Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auslösen, es sei denn, der Zinsvorteil wird ausdrücklich verschenkt und als Schenkung nach § 7 Abs. 1 ErbStG behandelt. Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass in solchen Fällen die Schenkungssteuer Vorrang hat (FG Schleswig-Holstein, 17.09.2024, 4 K 34/24).

Wichtige Information: Unsere Kanzlei zieht um

Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Partnerinnen und Partner,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Kanzlei, LKC Ottobrunn, in neue, moderne Räumlichkeiten umzieht. Im Zeitraum vom 23. Oktober bis zum 28. Oktober 2024 werden wir unsere Büros in den dritten Stock des Gebäudes The View an der Alten Landstraße 27, 85521 Ottobrunn verlegen.