#### Einleitung
Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie und den damit verbundenen behördlichen Verboten von Vor-Ort-Veranstaltungen sind Online-Veranstaltungen im Bereich Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung, Sport und Unterhaltung zunehmend populär geworden. Diese Entwicklung führte zu Unklarheiten hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung solcher Online-Dienstleistungen.
#### Unterschiedliche Angebotsformen
Online-Veranstaltungen lassen sich in zwei Hauptkategorien unterteilen:
1. **Live-Streaming:** Hierbei werden Live-Veranstaltungen in Echtzeit digital übertragen, wobei die persönliche Teilnahme vor Ort ersetzt wird.
2. **Vorproduzierte Inhalte:** Diese umfassen Live-Mitschnitte oder vorproduzierte Aufzeichnungen, die digital zum Abruf bereitgestellt werden.
#### Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
Die umsatzsteuerrechtliche Einordnung von Online-Veranstaltungen erfolgt unter Berücksichtigung der Leistungsart, des Leistungsortes, der Steuerbefreiungen und des ermäßigten Steuersatzes. Mit Schreiben vom 29. April 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu diesen Punkten Stellung bezogen.
#### Leistungsart
Online-Veranstaltungen im Bereich der darstellenden Künste, die dem Publikum im eigenen Namen online in Echtzeit zur Verfügung gestellt werden, sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern. Diese Regelung umfasst auch Darbietungen, bei denen eine Interaktion mit dem Publikum in Echtzeit erfolgt.
#### Leistungsort
Der Leistungsort richtet sich nach den allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften und kann je nach Art der Veranstaltung variieren. Bei elektronischen Dienstleistungen, zu denen auch vorproduzierte Inhalte zählen, ist der Leistungsort dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat.
#### Steuerbefreiungen und ermäßigter Steuersatz
Bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von anerkannten Einrichtungen erbracht werden, sind steuerfrei. Hierzu zählen typischerweise kulturelle Dienstleistungen der in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG genannten Einrichtungen, wie Theater, Orchester, Kammermusikensemble und Chöre. Diese Einrichtungen erbringen Dienstleistungen in Form von Konzerten und Aufführungen, die sich durch den direkten Bezug zu den Zuschauern auszeichnen.
#### Kombinierte Leistungen
Wird neben dem Live-Streaming auch die Nutzung von Aufzeichnungen zu einem späteren Zeitpunkt angeboten, handelt es sich um eine Leistungskombination. In solchen Fällen ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung differenziert zu betrachten, wobei die Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG für externe Veranstaltungsportale oder andere Dritte in Betracht kommen können.
#### Fazit
Die Klarstellungen des BMF sorgen für mehr Rechtssicherheit bei der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Online-Veranstaltungsleistungen. Veranstalter und Künstler müssen die spezifischen Regelungen zur Leistungsart, dem Leistungsort, den Steuerbefreiungen und dem ermäßigten Steuersatz beachten, um ihre Angebote korrekt umsatzsteuerlich einzuordnen.
Ihr LKC Team Ottobrunn