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Urteil des BFH zur leichtfertigen Steuerverkürzung in der Grunderwerbsteuer

23. November 2023

Anforderungen an die Steuerpflichtigen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 16.05.2023 (Az. II R 35/20) wichtige Klarstellungen zur leichtfertigen Steuerverkürzung im Kontext der Grunderwerbsteuer vorgenommen. Das Urteil verdeutlicht, dass die Anzeigepflichten im Rahmen der Grunderwerbsteuer von objektiver Natur sind und bei Nichtbeachtung zu erheblichen Konsequenzen führen können.

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Hintergrund des Falles:

Der Fall betrifft die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH, die ein Grundstück besaß. Der Notar hatte zwar das Finanzamt über die Anteilsübertragung informiert, jedoch erfolgte die Anzeige nicht an die zuständige Stelle für die Grunderwerbsteuer. Zudem unterließen es der Kläger und sein Vater, die Schenkung der GmbH-Anteile dem Finanzamt anzuzeigen.

Wesentliche Entscheidungen des BFH

Der BFH hat entschieden, dass:

  • Die grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflichten der Beteiligten und Notare von objektiver Natur sind.
  • Die Prüfung der leichtfertigen Steuerverkürzung folgt dem Ordnungswidrigkeitenrecht und erfordert einen subjektiven Leichtfertigkeitsmaßstab.
  • Rolle des Notars und Eigenverantwortung des Steuerpflichtigen

Das Urteil unterstreicht  die Bedeutung der korrekten Handhabung der Anzeigepflicht durch den Notar. Eine Anzeige an das Finanzamt, die nicht an die zuständige Abteilung für die Grunderwerbsteuer gerichtet ist, kann zur Nichterfüllung der Anzeigepflicht führen. Darüber hinaus führt das Urteil die Verantwortung des Steuerpflichtigen aus, sich angemessen und rechtzeitig steuerlich beraten zu lassen, um alle steuerlichen Pflichten vollständig und korrekt zu erfüllen.

Relevanz für die Praxis

Das Urteil des BFH unterstreicht die Bedeutung der Anzeigepflichten im Rahmen der Grunderwerbsteuer und hebt die Notwendigkeit hervor, dass alle Beteiligten, einschließlich Notare und Mandanten, sich dieser Verantwortung bewusst sein müssen. Eine Nichtbeachtung kann nicht nur zu steuerlichen Nachforderungen, sondern auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.

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