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Steuerliche Behandlung von Sanierungsaufwendungen: Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungskosten?

14. November 2025

In einer wichtigen Entscheidung hat das Finanzgericht Münster (FG Münster) in seinem Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. 13 K 356/23 E) die Frage geklärt, ob Sanierungskosten als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder als nachträgliche Herstellungskosten nach § 255 HGB behandelt werden sollten. Diese Entscheidung betrifft insbesondere die steuerliche Behandlung von Aufwendungen, die bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anfallen.

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Der konkrete Fall: Sanierung eines Schachtes

Im Kern des Falls ging es um die Sanierung eines Schachtes, dessen Nutzung wiederhergestellt werden sollte. Der Streit drehte sich darum, ob die dabei entstehenden Kosten als Erhaltungsaufwendungen (sofort abzugsfähig) oder als Herstellungskosten (abzuschreiben) zu behandeln sind. Das FG Münster entschied, dass es sich bei den Aufwendungen nicht um Erhaltungsaufwendungen handelte, da sie der Wiederherstellung des ursprünglichen Nutzungszustands dienten. Stattdessen wurden sie als nachträgliche Herstellungskosten behandelt.

Rechtliche Grundlagen und Abgrenzung

Nach § 255 Abs. 1 HGB gelten Aufwendungen für die Herstellung oder den Zustandserhalt eines Vermögensgegenstands als Herstellungskosten, wenn diese zu einer wesentlichen Verbesserung oder Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands führen. Die Entscheidung betont, dass eine „Zweitherstellung“ eines Wirtschaftsgutes nicht zwingend mit einer äußeren Veränderung des Objekts verbunden sein muss. Es reicht, wenn die Maßnahme wirtschaftlich eine Wiederherstellung der Nutzung bewirken soll.

Im vorliegenden Fall war keine wesentliche Verbesserung des Schachtes zu verzeichnen, sondern lediglich eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, der durch die Sanierung wieder nutzbar gemacht wurde. Daher entschied das Gericht, dass es sich um nachträgliche Herstellungskosten handelte.

Relevanz für die Praxis: Bedeutung der Abgrenzung

Die Entscheidung hat große praktische Relevanz, da die steuerliche Behandlung von Sanierungsaufwendungen erhebliche Auswirkungen auf die Steuerlast eines Unternehmens haben kann. Während Erhaltungsaufwendungen nach § 11 EStG sofort abgezogen werden können, müssen Herstellungskosten über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Für Unternehmen und Immobilieneigentümer bedeutet dies, dass bei der Sanierung von Gebäuden oder anderen Vermögenswerten genau geprüft werden muss, ob es sich um eine bloße Erhaltung des Zustands handelt oder ob tatsächlich eine wesentliche Verbesserung vorliegt. Im Fall einer „Zweitherstellung“ sind die Sanierungsaufwendungen als Herstellungskosten zu behandeln.

Fazit

Die Entscheidung des FG Münster zeigt, wie wichtig es ist, bei der steuerlichen Behandlung von Sanierungsaufwendungen zwischen Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten zu unterscheiden. Steuerpflichtige sollten daher in Fällen von Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig steuerliche Beratung einholen, um die steuerlichen Möglichkeiten optimal zu nutzen und Risiken zu vermeiden. Insbesondere die Frage, ob eine Maßnahme als Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder als wesentliche Verbesserung gilt, ist von entscheidender Bedeutung für die korrekte steuerliche Behandlung.

Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen, sodass weitere Klarstellungen in dieser Rechtsfrage zu erwarten sind.

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