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Neue Regelungen zur Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren

12. Februar 2025

Auch die kleinen Dinge sind unserer Finanzverwaltung wichtig: Mit dem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 2. Januar 2025 wurden die Richtlinien zum Umgang mit Kleinbeträgen im Erhebungsverfahren angepasst.

News zum Thema Steuern bei LKC Ottobrunn

Auch diese Themen sind der Finanzverwaltung wichtig:

1. Entrichtung von Kleinbeträgen

Ab sofort gilt: Beträge unter 3 Euro, die sich aus einem Steuerbescheid ergeben, müssen erst dann gezahlt werden, wenn insgesamt mindestens 3 Euro unter derselben Steuernummer fällig werden. Dies erleichtert den Umgang mit Kleinstbeträgen und reduziert den Verwaltungsaufwand.

2. Regelungen zu Säumniszuschlägen

Für Säumniszuschläge unter 5 Euro gilt, dass diese in der Regel nicht separat eingefordert werden. Sie können jedoch zusammen mit anderen offenen Beträgen angefordert werden.

3. Mahnungen bei Kleinbeträgen

Bei Beträgen unter 10 Euro wird von einer Mahnung abgesehen. Maßgeblich ist hierbei der Gesamtsaldo der fälligen Ansprüche, einschließlich steuerlicher Nebenleistungen und eventuell anfallender Säumniszuschläge.

4. Umbuchungen und Aufrechnungen

Die neuen Kleinbetragsgrenzen haben keinen Einfluss auf die Möglichkeit der Aufrechnung oder Umbuchung. Diese können weiterhin wie gewohnt erfolgen.

5. Umgang mit Kleinstbeträgen

  • Erstattungsbeträge unter 1 Euro werden nur auf Antrag oder bei einem kumulierten Guthaben von mindestens 1 Euro ausgezahlt.
  • Nachzahlungsbeträge unter 1 Euro werden erst dann erhoben, wenn der Gesamtsaldo mindestens 1 Euro beträgt.
  • Eine Verrechnung von Erstattungs- und Nachzahlungsbeträgen ist jederzeit möglich.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die neuen Regelungen ersetzen die bisherigen Bestimmungen des BMF-Schreibens vom 22. März 2001 mit sofortiger Wirkung.

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