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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Wichtige Klarstellungen zur zeitlichen Betrachtung

12. Februar 2025

Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.") veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein entscheidendes Instrument für Immobilienunternehmen, um die Steuerlast auf gewerbliche Erträge zu minimieren. Doch aktuelle Urteile des BFH verdeutlichen die strengen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen. Insbesondere beim Verkauf des letzten Grundstücks sind Details von zentraler Bedeutung, die über den Anspruch auf die Kürzung entscheiden können.

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Hintergrund der erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Unternehmen, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes beschränkt, können eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags beantragen. Ziel ist es, die Gewerbesteuerbelastung von Immobiliengesellschaften, die nicht anderweitig gewerblich tätig sind, auf ein Minimum zu reduzieren.

Kernaussagen der Rechtsprechung

Die BFH-Rechtsprechung macht deutlich, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kürzung während des gesamten Kalenderjahres vorliegen müssen. Dies führt zu einem zentralen Problem beim Verkauf des letzten Grundstücks:

1. Begünstigte Tätigkeit während des gesamten Jahres erforderlich:

Die erweiterte Kürzung setzt voraus, dass ein Unternehmen das gesamte Kalenderjahr über ausschließlich eine begünstigte Tätigkeit (Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz) ausübt. Bereits ein einziger Tag ohne begünstigte Tätigkeit kann den Anspruch gefährden.

2. Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten entscheidend:

Besonders problematisch ist dies beim Verkauf des letzten Grundstücks: 

  •  Erfolgt der Verkauf so, dass Besitz, Nutzen und Lasten erst zum 31.12. um 23:59 Uhr übergehen, bleibt der gesamte Jahreszeitraum begünstigt.  Dieser Fall wurde als „technisch bedingten“ Ausnahme, welche der BFH mit Urteil v. 11.8.2004 – I R 89/03 (BStBl 2004 II S. 1080) bei einer Veräußerung zum 31.12., 23:59 Uhr, zugelassen.
  • Geht jedoch Besitz, Nutzen und Lasten schon am 31.12. auf den Käufer über, entfällt die begünstigte Tätigkeit an diesem Tag. Dies führt dazu, dass das Unternehmen für das gesamte Kalenderjahr keinen Anspruch mehr auf die erweiterte Kürzung hat.

3. Strikte Auslegung durch den BFH:

Der BFH hat bereits in seinen Urteilen vom **19. April 2018, IV R 5/15**, und vom **16. September 2021, IV R 7/18**, klargestellt, dass es auf den genauen Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten ankommt. Ein einziger Tag, an dem keine begünstigte Tätigkeit vorliegt, führt dazu, dass die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung nicht erfüllt sind.

Praktische Konsequenzen für Immobilienunternehmen

Die zeitliche Dimension der erweiterten Kürzung stellt eine erhebliche Herausforderung dar. Unternehmen, die ihre letzten Immobilien verkaufen, sollten die Vertragsgestaltung genau prüfen. Es empfiehlt sich, den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten auf den Käufer genau zu timen, um sicherzustellen, dass die begünstigte Tätigkeit bis zum letzten Tag des Kalenderjahres besteht.

Fazit

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bietet erhebliche steuerliche Vorteile, jedoch nur bei strenger Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Immobilienunternehmen müssen bei der Vertragsgestaltung, insbesondere beim Verkauf des letzten Grundstücks, äußerst sorgfältig vorgehen. Eine falsche zeitliche Planung kann den Verlust der Steuervergünstigung für das gesamte Kalenderjahr bedeuten.

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Stundung des Kaufpreises: Schenkung oder Kapitaleinkünfte?

Die Stundung einer Kaufpreisforderung aus der Grundstücksveräußerung kann Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auslösen, es sei denn, der Zinsvorteil wird ausdrücklich verschenkt und als Schenkung nach § 7 Abs. 1 ErbStG behandelt. Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass in solchen Fällen die Schenkungssteuer Vorrang hat (FG Schleswig-Holstein, 17.09.2024, 4 K 34/24).

Wichtige Information: Unsere Kanzlei zieht um

Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Partnerinnen und Partner,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Kanzlei, LKC Ottobrunn, in neue, moderne Räumlichkeiten umzieht. Im Zeitraum vom 23. Oktober bis zum 28. Oktober 2024 werden wir unsere Büros in den dritten Stock des Gebäudes The View an der Alten Landstraße 27, 85521 Ottobrunn verlegen.