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BFH zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung: Keine Anwendung bei en bloc-Veräußerung mehrerer Objekte

9. September 2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit aktuellem Urteil (Az. IV R 22/19) klargestellt, dass die **erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG** nicht gewährt wird, wenn ein grundbesitzverwaltendes Unternehmen (hier GmbH) mehrere Immobilien **en bloc** veräußert.

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Hintergrund

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung soll sicherstellen, dass reine Grundstücksunternehmen, die nur eigenen Grundbesitz verwalten, nicht durch die Gewerbesteuer belastet werden. Voraussetzung ist, dass keine „schädlichen Tätigkeiten“ ausgeübt werden, die über die reine Verwaltung und Nutzung hinausgehen.

Im Streitfall hatte eine Gesellschaft fünf Objekte gleichzeitig an einen Erwerber verkauft. Fraglich war, ob dieser Vorgang noch unter die unschädliche Verwaltung von Grundbesitz fällt oder ob darin eine gewerbesteuerlich schädliche Tätigkeit zu sehen ist.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung:

  • Die **Veräußerung von Grundbesitz in größerem Umfang** ist mit der „Verwaltung und Nutzung“ nicht mehr vereinbar.
  • Dies gilt insbesondere bei einer **en bloc-Veräußerung mehrerer Objekte**, die nach Art und Umfang die Schwelle zur schädlichen Tätigkeit überschreitet.
  • Die Gesellschaft konnte sich daher nicht auf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung berufen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Grenze zwischen unschädlicher Grundstücksverwaltung und schädlicher gewerblicher Tätigkeit eng zu ziehen ist.

  • Einzelne Verkäufe im Rahmen einer üblichen Verwaltungspraxis können unschädlich sein.
  • Werden jedoch mehrere Immobilien gleichzeitig als Paket veräußert, droht der Verlust der erweiterten Gewerbesteuerkürzung.

Für Mandanten bedeutet das:

  • Vor Veräußerungen von Grundbesitz ist sorgfältig zu prüfen, ob der Umfang der Transaktion die erweiterte Kürzung gefährdet.
  • Strukturierungsmöglichkeiten sollten frühzeitig in die Planung einbezogen werden.

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