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Alterssitz im Ausland: BFH bestätigt deutsches Besteuerungsrecht trotz RNH-Status in Portugal

16. Dezember 2025

Der BFH stellt klar: Auch bei Wohnsitzverlagerung nach Portugal und Inanspruchnahme des RNH-Status kann Deutschland Renteneinkünfte weiterhin besteuern. Ausschlaggebend ist die Rückfallklausel im DBA-Portugal bei tatsächlicher Steuerfreiheit im Ausland.

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BFH-Urteil vom 3. September 2025 – X R 1/24

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 3. September 2025 klargestellt, dass Deutschland auch dann ein Besteuerungsrecht für bestimmte Renteneinkünfte behalten kann, wenn ein deutscher Rentner seinen Wohnsitz nach Portugal verlegt hat und dort den Status des sogenannten „residente não habitual“ (RNH) in Anspruch nimmt .

Ausgangslage

Im entschiedenen Fall war der Steuerpflichtige ausschließlich in Portugal ansässig und hatte in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Er war damit in Deutschland nicht unbeschränkt, sondern lediglich beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG) mit seinen inländischen Einkünften.

Zu diesen inländischen Einkünften zählen nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG insbesondere:

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Leistungen aus berufsständischen Versorgungswerken sowie
  • Rentenzahlungen privater Versicherungsunternehmen mit inländischer Zahlstelle.

Zuweisung des Besteuerungsrechts nach dem DBA Portugal

Da das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Portugal (DBA-Portugal) für die streitigen Renteneinkünfte keine spezielle Regelung enthält, ist grundsätzlich die sogenannte Auffangnorm des Art. 22 Abs. 1 DBA-Portugal einschlägig. Danach dürfen Einkünfte, die in den übrigen Artikeln des DBA nicht geregelt sind, grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden – hier also in Portugal.

Rückfallklausel greift bei Steuerfreiheit in Portugal

Entscheidend war jedoch die Rückfallklausel (Subject-to-tax-Klausel) des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal. Diese erlaubt Deutschland ausnahmsweise die Besteuerung, wenn die betreffenden Einkünfte im Ansässigkeitsstaat nicht der Besteuerung unterliegen.

Genau dies war im Streitfall gegeben:

  • Aufgrund des portugiesischen RNH-Status waren die Renteneinkünfte in Portugal einkommensteuerfrei gestellt.
  • Nach Auffassung des BFH „unterliegen“ diese Einkünfte damit in Portugal nicht der Steuer im Sinne des DBA.
  • Folge: Das deutsche Besteuerungsrecht lebt wieder auf, obwohl der Steuerpflichtige ausschließlich in Portugal ansässig ist .

Kernaussagen des BFH

  • Der RNH-Status führt zwar zu einer Steuerbefreiung in Portugal, verhindert aber nicht zwingend eine Besteuerung in Deutschland.
  • Werden Einkünfte im Ansässigkeitsstaat tatsächlich nicht besteuert, kann Deutschland aufgrund der Rückfallklausel des DBA-Portugal besteuern.
  • Dies betrifft insbesondere Renten aus inländischen Versorgungssystemen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil hat erhebliche praktische Relevanz für deutsche Rentner, die ihren Wohnsitz nach Portugal verlegt haben oder dies planen:

  • Der weit verbreitete Eindruck, Renteneinkünfte seien durch den Umzug nach Portugal dauerhaft steuerfrei, ist unzutreffend.
  • Die konkrete steuerliche Behandlung hängt maßgeblich davon ab,
    • welche Einkunftsarten vorliegen,
    • ob und in welcher Form diese im Ausland tatsächlich besteuert werden und
    • ob eine Rückfallklausel im jeweiligen DBA greift.
  • Eine fehlerhafte steuerliche Einschätzung kann zu nachträglichen Steuerfestsetzungen in Deutschland führen.

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