Grundsätzlich ist es möglich, einen von der Schwacke-Datenbank abweichenden (niedrigeren) Bruttolistenpreis nachzuweisen. Das funktioniert in der Regel aber nur, wenn eine Herstellerbescheinigung vorgelegt wird. Nicht ausreichend sind in der Regel dagegen Bescheinigungen von Autohäusern, Werkstätten oder von Leasinggesellschaften.
BGH: Preiswerbung ohne klaren Vergleichspreis unzulässig
Der BGH hat entschieden, dass Preisermäßigungen nur zulässig sind, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage deutlich und gut lesbar angegeben wird. Fehlt diese Angabe oder ist sie unklar, gilt die Werbung als irreführend und damit unzulässig.






