BFH: E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe – aktuelles zu Verrechnungspreisen und darüber hinaus
Handels- und Geschäftsbriefe i.S.v. § 147 Abs. 1 Nr. 2, 3 AO können auch E-Mails sein. Das hat der BFH, Beschl. v. 30.4.2025 – XI R 15/23, entschieden.
(Digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise unterfielen dem Anwendungsbereich des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO.
Die Finanzverwaltung sei im Rahmen der Außenprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. Mangels Rechtsgrundlage sei es der Finanzverwaltung aber verwehrt, ein sog. „Gesamtjournal“ zu verlangen, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu solchen E-Mails enthält, die keinen steuerlichen Bezug haben.
Fazit: Nicht für Verrechnungspreisdokumentationen ist es für den Steuerpflichtigen ratsam E-Mails geordnet (möglichst automatisiert) in private/interne E-Mails und steuerlich relevante E-Mails zu trennen.






