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Stiftungen in der Unternehmensnachfolge: Vorsicht bei Teil-Mitunternehmeranteilen (aber nicht nur …)

16. Dezember 2025

Das FG Baden-Württemberg stellt klar: Die steuerneutrale Buchwertübertragung von Teil-Mitunternehmeranteilen auf Stiftungen ist ausgeschlossen. Solche Gestaltungen führen regelmäßig zur Aufdeckung stiller Reserven und bergen erhebliche Ertragsteuerrisiken.

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FG Baden-Württemberg verneint steuerneutrale Buchwertübertragung auf Stiftungen

Stiftungen werden in der unternehmerischen Nachfolge- und Vermögensplanung häufig eingesetzt, etwa zur langfristigen Sicherung von Unternehmen, zur Versorgung von Familienangehörigen oder zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke. Ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg vom 6. Juni 2025 (Az. 5 K 397/24) zeigt jedoch deutlich die steuerlichen Grenzen stiftungsbasierter Gestaltungen auf .

Ausgangspunkt: Teilübertragungen auf Stiftungen

In der Praxis wird häufig erwogen, Teil-Mitunternehmeranteile schrittweise auf eine Stiftung zu übertragen, während der Übergeber weiterhin Gesellschafter bleibt. Ziel ist regelmäßig eine steuerneutrale Übertragung zu Buchwerten nach § 6 Abs. 3 EStG.

Genau diese Gestaltung stand im Mittelpunkt der Entscheidung.

Kernaussage des Gerichts

Das FG Baden-Württemberg stellt klar:

  • Die unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils kann nur dann zu Buchwerten erfolgen, wenn der Erwerber eine natürliche Person ist.
  • Stiftungen als juristische Personen sind ausdrücklich nicht begünstigt.
  • Eine Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Alt. 2 EStG scheidet daher bei Stiftungen zwingend aus.

Die Folge ist gravierend:
Die Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung führt regelmäßig zur sofortigen Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven.

Bedeutung für Stiftungsmodelle

Das Urteil verdeutlicht einen zentralen Grundsatz für die Nachfolgeplanung mit Stiftungen:

Stiftungen eignen sich steuerlich nicht für schrittweise Teilübertragungen von Mitunternehmeranteilen.

Während § 6 Abs. 3 EStG bei der Übertragung ganzer Betriebe oder ganzer Mitunternehmeranteile vergleichsweise großzügig ist, verfolgt der Gesetzgeber bei Teilübertragungen einen deutlich restriktiveren Ansatz. Hintergrund ist, dass der bisherige Unternehmer weiterhin im Unternehmen verbleibt und kein vollständiger Generationenwechsel stattfindet.

Diese gesetzgeberische Wertung hat das Gericht ausdrücklich bestätigt.

Typische Risikokonstellationen in der Beratungspraxis

Besonders kritisch sind u. a. folgende Gestaltungen:

  • Übertragung einzelner Beteiligungsquoten einer Personengesellschaft auf eine Familienstiftung
  • stufenweise „Heranführung“ einer Stiftung an die Gesellschafterstellung
  • Kombination aus Vorbehaltsrechten und Teilübertragungen

In all diesen Fällen droht eine unerwartete Ertragsteuerbelastung, die den wirtschaftlichen Sinn der Stiftungslösung erheblich beeinträchtigen kann.

Gestaltungsansätze und Alternativen

Für Stiftungsmodelle kommen – je nach Zielsetzung – andere Strukturen in Betracht, etwa:

  • Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils auf die Stiftung
  • vorgelagerte Umstrukturierungen (z. B. Ausgliederungen oder Formwechsel)
  • Kombination von Kapitalgesellschaftsstrukturen mit Stiftungslösungen
  • zeitlich versetzte Nachfolgekonzepte unter Einbindung natürlicher Personen

Welche Gestaltung im Einzelfall sinnvoll ist, hängt maßgeblich von der gesellschaftsrechtlichen Struktur, den familiären Zielsetzungen und den steuerlichen Rahmenbedingungen ab. Das Urteil zeigt deutlich: Stiftungsmodelle erfordern eine besonders sorgfältige steuerliche Planung. Was bei Übertragungen auf natürliche Personen steuerneutral möglich ist, kann bei Stiftungen zu erheblichen Steuerfolgen führen.

Gerade bei Personengesellschaften sollte vor jeder Übertragung auf eine Stiftung eine umfassende steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche Analyse erfolgen, um unerwünschte Effekte zu vermeiden.

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