Doppelte Haushaltsführung und Single-Haushalte – aktuelle BFH-Rechtsprechung
In einem aktuellen Urteil (BFH, Urt. v. 29.04.2025 – VI R 12/23, NWB RAAAJ-96569) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass bei einer doppelten Haushaltsführung eines Single-Haushalts am Ort des Lebensmittelpunkts keine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG erforderlich ist.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und am Tätigkeitsort wohnt. Streit besteht häufig darüber, ob insbesondere jüngere Ledige tatsächlich einen eigenen Hausstand führen. Der BFH hat hierzu nun wesentliche Klarstellungen getroffen und dabei teilweise von der bisherigen Verwaltungsauffassung abgewichen.
Nach der Entscheidung kann der eigene Hausstand sowohl durch Eigentum als auch durch Miete oder eine unentgeltliche Überlassung (z. B. durch Eltern oder Freunde) begründet werden. Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige eine Wohnung innehat und diese eigenständig nutzt. Eine bloße Eingliederung in den elterlichen Haushalt reicht hingegen nicht aus.
Bei Single-Haushalten entfällt künftig die bisherige Forderung nach einer gesonderten finanziellen Beteiligung an den Lebenshaltungskosten, da die allein lebende Person ihre Lebensführungskosten ohnehin vollständig selbst trägt.
Der Artikel weist zudem auf anhängige Musterverfahren und die ab 2026 geplante Erhöhung der Pendlerpauschale durch das Steueränderungsgesetz 2025 hin, die ebenfalls Auswirkungen auf den Kostenabzug bei doppelter Haushaltsführung haben wird.