BGH: Unzulässigkeit von Werbung mit Preisermäßigung ohne klare Erkennbarkeit des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage
Werbung mit einer Preisermäßigung ist unzulässig, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung nicht in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise angegeben wird. Das hat der BGH, Urt. v. 9.10.2025 – I ZR 183/24, entschieden.
Nach § 11 Abs. 1 PAngV müsse gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet worden ist. Dabei reiche es nicht aus, dass der niedrigste Gesamtpreis in beliebiger Weise angegeben wird. Aus dem in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV normierten Gebot der Preisklarheit folge vielmehr, dass diese Angabe in einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise zu erfolgen habe. Erfolgt die Angabe des niedrigsten Gesamtpreises unzureichend, werde den Verbrauchern eine wesentliche Information i.S.v. § 5a Abs. 1, 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG vorenthalten, was die Preiswerbung unzulässig mache.






