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Digitale Steuerbescheide: Was ab 2026 gilt

5. Dezember 2025

Ab 2026 werden digitale Steuerbescheide zum Standard. Finanzämter dürfen Bescheide ohne Einwilligung elektronisch zum Abruf bereitstellen. Wer weiterhin Papier möchte, kann der elektronischen Bekanntgabe widersprechen. Neu ist auch die Fristberechnung: Ein bereitgestellter Bescheid gilt vier Tage nach Abrufbereitschaft als bekanntgegeben – unabhängig von der Benachrichtigung.

News zum Thema Steuern bei LKC Ottobrunn

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) gibt einen Überblick zu den ab 2026 geltenden neuen Vorgaben zu digitalen Bescheiden (abrufbar unter www.dstv.de). Elektronische Bescheide werden nach dem Willen des Gesetzgebers zur Regel – Papier zur Ausnahme. Digitale Bescheide ohne Einwilligung: Die Neufassung von § 122a AO  erlaubt dem Finanzamt, Verwaltungsakte durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekanntzugeben. Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärung erlassen, sollen grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist hierfür keine Einwilligung mehr erforderlich.

Widerspruch möglich: Die neue Rechtslage räumt ein Antragsrecht ein. Damit kann

  • der elektronischen Bekanntgabe widersprochen und
  • eine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post verlangt werden.

Der Antrag ist formlos und ohne Begründung möglich. Wichtig ist jedoch: Er gilt nur für die Zukunft.

Neues zur Einspruchsfrist: Ein zum Abruf bereitgestellter elektronischer Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Damit beginnt auch die Einspruchsfrist. Liegt der Bescheid zum Abruf bereit, versendet die Finanzverwaltung eine Benachrichtigung. Im Gegensatz zur noch geltenden Rechtslage erfüllt diese Benachrichtigung nur noch eine Hinweisfunktion. Für die Bestimmung des Zeitpunktes der Bekanntgabe des Bescheides ist sie grundsätzlich irrelevant.

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