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Nach der Grundsteuer – ist vor der Grundsteuer

1. Februar 2024

Damit bei Ihnen keine unangenehme Post vom Finanzamt mit Verspätungszuschlägen oder Zwangsmittelandrohungen eingeht, würden wir Sie gerne auf folgendes hinweisen:

News zum Thema Steuern bei LKC Ottobrunn

Bei Änderungen an Ihrem Grundstück bzw. Ihrer Immobilie sind Sie verpflichtet dies dem Finanzamt gemäß § 228 BewG anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht besteht insbesondere bei baulichen Änderungen, Nutzungsänderungen oder Neubauten. Keine Anzeigepflicht besteht bei einer schlichten Änderung der Eigentumsverhältnisse, da hier den Grundbuchämtern die Mitteilungspflicht obliegt.

In Bayern beträgt die Frist drei Monate und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse der Immobilie/Grundstück geändert haben. D.h. Änderungen in 2023 sind bis zum 31.03.2024 anzuzeigen.

Außerhalb von Bayern, insbesondere in Bundesländern bei denen das sog. „Bundesmodell“ Anwendung findet, beträgt die Frist zum Teil nur einen Monat. D.h. Änderungen sind bis zum 31.01. des Folgejahres anzuzeigen.

Für die Anzeige besteht eine elektronische Übermittlungspflicht.

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