Auch diese Themen sind der Finanzverwaltung wichtig:
1. Entrichtung von Kleinbeträgen
Ab sofort gilt: Beträge unter 3 Euro, die sich aus einem Steuerbescheid ergeben, müssen erst dann gezahlt werden, wenn insgesamt mindestens 3 Euro unter derselben Steuernummer fällig werden. Dies erleichtert den Umgang mit Kleinstbeträgen und reduziert den Verwaltungsaufwand.
2. Regelungen zu Säumniszuschlägen
Für Säumniszuschläge unter 5 Euro gilt, dass diese in der Regel nicht separat eingefordert werden. Sie können jedoch zusammen mit anderen offenen Beträgen angefordert werden.
3. Mahnungen bei Kleinbeträgen
Bei Beträgen unter 10 Euro wird von einer Mahnung abgesehen. Maßgeblich ist hierbei der Gesamtsaldo der fälligen Ansprüche, einschließlich steuerlicher Nebenleistungen und eventuell anfallender Säumniszuschläge.
4. Umbuchungen und Aufrechnungen
Die neuen Kleinbetragsgrenzen haben keinen Einfluss auf die Möglichkeit der Aufrechnung oder Umbuchung. Diese können weiterhin wie gewohnt erfolgen.
5. Umgang mit Kleinstbeträgen
- Erstattungsbeträge unter 1 Euro werden nur auf Antrag oder bei einem kumulierten Guthaben von mindestens 1 Euro ausgezahlt.
- Nachzahlungsbeträge unter 1 Euro werden erst dann erhoben, wenn der Gesamtsaldo mindestens 1 Euro beträgt.
- Eine Verrechnung von Erstattungs- und Nachzahlungsbeträgen ist jederzeit möglich.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Die neuen Regelungen ersetzen die bisherigen Bestimmungen des BMF-Schreibens vom 22. März 2001 mit sofortiger Wirkung.