Hintergrund
Ein Verein hatte in seiner Mitgliederversammlung beschlossen, die Satzung dahingehend zu ändern, dass der Vorstand künftig wählen kann, ob er zur Mitgliederversammlung durch **Aushang in der Geschäftsstelle** oder durch **schriftliche Benachrichtigung** einlädt. Das Registergericht beanstandete diese Regelung mit der Begründung, dass es nicht im freien Ermessen des Vorstands stehen dürfe, Mitglieder entweder direkt oder nur mittelbar (unter Mitwirkungspflicht der Mitglieder) einzuladen.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Celle folgte dieser Ansicht nicht und gab der Beschwerde des Vereins statt. Die Richter stellten klar:
- Die Satzung darf alternative Einberufungsformen vorsehen.
- Eine Satzungsregelung ist nur dann unzulässig, wenn sie die Möglichkeit der Mitglieder zur Kenntnisnahme in **unzumutbarer Weise erschwert**.
- Die zusätzliche Wahlmöglichkeit, statt des Aushangs auch schriftlich einzuladen, stellt für die Mitglieder keine Erschwerung, sondern eine **Erleichterung** dar.
Bedeutung für die Praxis
Mit dieser Entscheidung stärkt das OLG Celle die **Vereinsfreiheit**. Vereine können ihren Vorständen Spielräume bei der Wahl der Einberufungsform einräumen, solange die Rechte der Mitglieder auf Information und Teilnahme nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
Damit ist nun klar: **Alternative Einberufungsformen sind zulässig**, wenn sie den Mitgliedern eine zumutbare Kenntnisnahme ermöglichen oder sogar den Zugang erleichtern.






