FG Düsseldorf bestätigt Besteuerung als verdeckte Gewinnausschüttung
Mit Urteil vom 5. September 2025 (Az. 10 K 2605/20 E) hat das Finanzgericht Düsseldorf wichtige Grundsätze zur steuerlichen Behandlung der privaten Nutzung einer ausländischen Ferienimmobilie klargestellt, die über eine Kapitalgesellschaft gehalten wird. Die Entscheidung betrifft insbesondere Gestaltungen mit spanischen Kapitalgesellschaften (z. B. S.L.), hat jedoch grundsätzliche Bedeutung auch für vergleichbare Konstellationen in anderen Ländern .
Sachverhalt (vereinfacht dargestellt)
Die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft nutzten eine von der Gesellschaft gehaltene Ferienimmobilie in Spanien unentgeltlich zu privaten Zwecken. Eine Vermietung an Dritte erfolgte nicht. In den deutschen Einkommensteuererklärungen erklärten die Gesellschafter über mehrere Jahre hinweg keine entsprechenden Einkünfte.
Das Finanzamt qualifizierte die unentgeltliche Nutzungsüberlassung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und setzte entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen an.
Kernaussagen des Gerichts
Das FG Düsseldorf bestätigte im Grundsatz die Auffassung der Finanzverwaltung:
- Unentgeltliche oder verbilligte private Nutzung einer im Eigentum einer Kapitalgesellschaft stehenden Immobilie durch deren Gesellschafter stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
- Eine vGA liegt bereits in der Möglichkeit der privaten Nutzung, nicht erst in der tatsächlichen Nutzung.
- Auch bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft (hier: spanische S.L.) sind die daraus resultierenden Vorteile beim inländischen Gesellschafter steuerpflichtig.
- Die Bemessung der vGA erfolgt grundsätzlich nach der sogenannten Kostenmiete, einschließlich einer angemessenen Kapitalverzinsung und eines Gewinnaufschlags.
- § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG (Ausschluss der Abgeltungsteuer) ist auch auf verdeckte Gewinnausschüttungen in Form einer verhinderten Vermögensmehrung anwendbar, soweit die Nutzungsüberlassung das Einkommen der Gesellschaft gemindert hat.
Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei fehlendem Vorsatz
Positiv hervorzuheben ist, dass das Gericht für mehrere Streitjahre eine Änderung der Steuerbescheide wegen Festsetzungsverjährung ausgeschlossen hat. Weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung konnte den Gesellschaftern nachgewiesen werden. Aus Sicht des Gerichts war für steuerliche Laien nicht offensichtlich, dass die private Nutzung einer ausländischen Ferienimmobilie über eine Kapitalgesellschaft in Deutschland steuerliche Konsequenzen auslöst .
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung bestätigt die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Ferienimmobilien, die über Kapitalgesellschaften gehalten werden:
- Die private Nutzung ohne fremdübliches Entgelt ist regelmäßig steuerlich problematisch.
- Steuerliche Vorteile im Ausland schützen nicht vor einer Besteuerung in Deutschland auf Gesellschafterebene.
- Bestehende Gestaltungen sollten regelmäßig überprüft werden, insbesondere im Hinblick auf:
- Miet- bzw. Nutzungsentgelte,
- korrekte steuerliche Erklärung,
- Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zugelassen, da die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG auf verhinderte Vermögensmehrungen höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist. Bis zu einer Entscheidung des BFH ist jedoch von einer weiterhin restriktiven Handhabung durch die Finanzverwaltung auszugehen.






