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Schenkungsteuerrechtliche Steuerbefreiung als Familienheim auch bei Erwerb von Gesamthandseigentum

19. Oktober 2023

Revision bei BFH aber zugelassen FG München, Urt. v. 21.6.2023 – 4 K 1639/21, BeckRS 2023, 20147, (Rev. eingelegt, Az. BFH: II R 18/23) Im Falle der Nutzung der Schenkungsteuerlichen Begünstigung zum sog. Familienheim gibt es immer wieder Risiken bei der Gestaltung. Vorliegend ein aktueller Fall des FG München zur Übertragung zwischen Eheleuten. Im Fall einer von einem Ehepaar zu eigenen Wohnzwecken genutzten, jedoch zunächst allein der Ehefrau gehörenden Immobilie ist die schenkungsteuerliche Steuerbefreiung als Familienheim für den Ehemann nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ehefrau die Immobilie unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen einer zuvor gemeinsam mit ihrem Ehemann gegründeten GbR eingebracht hat.

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Sachverhalt

Die Ehefrau des Klägers war alleinige Eigentümerin zweier benachbarter Grundstücke, welche diese notariell vereinigte. Im Anschluss brachte die Ehefrau das Grundstück – welches mit dem vom Kläger und seiner Ehefrau zu Wohnzwecken genutzten Wohnhaus bebaut war – unentgeltlich in eine GbR ein, an der die Ehegatten paritätisch beteiligt waren. Der Vorgang wurde ebenfalls im Grundbuch eingetragen. Im Anschluss berief sich der Kläger in der eingereichten Schenkungsteuererklärung auf die Steuerbefreiung als sog. Familienheim. Das Finanzamt erkannte die beantragte Steuerbefreiung nicht an, da es die Voraussetzungen, auf Grund der Übertragung der Immobilie auf die GbR, nicht als gegeben ansah; es wurde Schenkungsteuer in erheblicher Höhe festgesetzt. Der gegen den Bescheid gerichtete Einspruch seitens des Klägers blieb erfolglos, so dass dieser Klage beim Finanzgericht erhob.

Entscheidung

Die Klage wurde beim Finanzgericht als begründet anerkannt. Das Finanzamt habe dem Kläger zu Unrecht die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG versagt. Die GbR sei in schenkungsteuerlicher Hinsicht nicht als Erwerberin des bebauten Grundstücks anzusehen. Dies gelte unabhängig davon, dass der GbR der Schenkungsgegenstand zivilrechtlich zugewandt worden ist. Für die GbR gelte die schenkungsteuerliche Transparenz, da diese lediglich das selbst erworbene Eigentum an dem Schenkungsgegenstand den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit vermittelt. Die zivilrechtliche Teilrechtsfähigkeit von Personengesellschaften diene der Erleichterung im Geschäftsverkehr. Die rechtliche Ebene der GbR werde nicht von der der Gesellschafter separiert. Im Urteilsfall sei von einer Bereicherung sowie von einem steuerbaren Erwerb auszugehen. Für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG werde die Tatbestandsvoraussetzung der Verschaffung von „Eigentum oder Miteigentum“ an dem Familienwohnheim nicht auf das Alleineigentum beschränkt. Die Zuordnung sei anhand des zivilrechtlichen Begriffsverständnis nach BGB als Eigentum auszulegen. Darüber hinaus prüfte und verneinte das FG eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung in der am selben Tag ergangenen rechtlichen Vereinigung dahingehend, ob das zweite Grundstück zu Unrecht in die Steuerbefreiung einbezogen worden ist. Bereits vor der Vereinigung stand das Grundstück in einheitlichem Nutzungszusammenhang mit dem Familienheim und war lediglich über dieses zugänglich. Der Schenkungsteuerbescheid wurde geändert und auf 0 EUR herabgesetzt.

Hinweise

Die im Urteilsfall vorliegende Gestaltung ist eher ungewöhnlich, jedoch dürften die Ausführungen – insbesondere in Bezug auf andere Erwerbsvorgänge oder schenkungsteuerrechtliche Befreiungsvorschriften – praktische Relevanz einnehmen. Ebenso die Entscheidung, dass die Vereinigung zweier in einheitlichem Nutzungszusammenhang stehende Grundstücke die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift nicht einschränkt. Insbesondere gilt dies vor dem Hintergrund, dass eine Einzelübertragung für schenkungsteuerliche Zwecke – unabhängig von der Nutzung – zweier angrenzender Grundstücke nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als schädlich anzusehen ist (vgl. BFH v. 23.2.2021 – II R 29/19). Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, da die Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG von grundsätzlicher Bedeutung sei. Es bleibt also auch in diesem Verfahren spannend, wie sich der BFH hierzu positionieren wird. Auch ist die Frage, ob und wie unter dem neuen Recht für Personengesellschaft ab 01.01.2024 die Entscheidung noch Bestand bleiben wird.

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