Die Mandanten-Information zum Jahresende 2025 – finden Sie hier.

Steuerberatung in Ottobrunn

Steuern

Audits in Ottobrunn

Audits

Unternehmensbewertung bei LKC in Ottobrunn

Bewertung

Rechtsberatung in der Kanzlei LKC Ottobrunn

Recht

Karriere bei LKC Ottobrunn bei München

Karriere

Aktuelle Fristverlängerungen für Grundsteuer-Änderungsanzeigen in mehreren Bundesländern

3. Mai 2024

Die Debatte um die Grundsteuer bleibt in Bewegung, und aktuell gibt es neue Entwicklungen: Einzelne Bundesländer haben beschlossen, die Fristen für die Grundsteuer-Änderungsanzeigen der Jahre 2022 und 2023 zu verlängern.

News zum Thema Steuern bei LKC Ottobrunn

Wie bereits in vorherigen Meldungen berichtet, haben die Länder, die das Bundesmodell zur Grundsteueranwendung gewählt haben, die Frist für die Abgabe der entsprechenden Grundsteuer-Änderungsanzeigen für die Feststellungszeitpunkte 01.01.2023 und 01.01.2024 auf den 31. Dezember 2024 ausgedehnt.

Es folgen nun Hessen, Niedersachsen und Bayern, die ebenfalls die neue Frist zum 31. Dezember 2024 übernommen haben.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es einen Unterschied zu den Ländern gibt, die das Bundesmodell anwenden. Eine Ausnahme muss berücksichtigt und geprüft werden:

Die Fristverlängerung gilt im Bundesmodell nicht für die Grundsteuer-Änderungsanzeigen gemäß § 19 GrStG. Hierunter fallen Änderungen in der Nutzung oder den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes, die zu einer Änderung oder dem Wegfall der Steuerbefreiung führen können und müssen innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung angezeigt werden.

Während also im Bundesmodell die dreimonatige Frist für Änderungsanzeigen gemäß § 19 GrStG nicht verlängert wurde, haben Hessen, Niedersachsen und Bayern beschlossen, diese Fristen zusätzlich zu verlängern:

  • Hessen für anzeigepflichtige Vorgänge, deren Frist vor dem 01.01.2025 endet, bis zum 31.12.2024.
  • Niedersachsen und Bayern haben die Fristen vom 31.03.2023 und 31.03.2024 auf den 31.12.2024 ausgedehnt.

Wir möchten unsere Mandanten darauf hinweisen, dass wir gerne für sie da sind, um bei Fragen oder Beratungsbedarf zu unterstützen. Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden über Entwicklungen und Neuerungen rund um die Grundsteuer.

Weitere News

Digitale Steuerbescheide: Was ab 2026 gilt

Ab 2026 werden digitale Steuerbescheide zum Standard. Finanzämter dürfen Bescheide ohne Einwilligung elektronisch zum Abruf bereitstellen. Wer weiterhin Papier möchte, kann der elektronischen Bekanntgabe widersprechen. Neu ist auch die Fristberechnung: Ein bereitgestellter Bescheid gilt vier Tage nach Abrufbereitschaft als bekanntgegeben – unabhängig von der Benachrichtigung.

Scheinselbständigkeit im Fokus: Warum Ein-Personen-GmbHs keinen Schutz bieten – Auswirkungen für IT-Projekte und agile Modelle

Das BSG hat entschieden, dass die Zwischenschaltung einer Ein-Personen-GmbH nicht vor der Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung schützt. Maßgeblich bleibt die tatsächliche Eingliederung der natürlichen Person in die Arbeitsorganisation. Die Grundsätze sind auf viele Branchen übertragbar – insbesondere IT-Projekte, Freelancer-Konstellationen und Scrum-Teams. Trotz bestehender Rechtsprechung zugunsten echter Selbstständigkeit bleibt das Risiko hoch, wenn Weisungsstrukturen, Teamintegration oder einseitige wirtschaftliche Abhängigkeiten vorliegen. Unternehmen sollten daher Projektpraxis, Dokumentation und Vertragsgestaltung konsequent aufeinander abstimmen.

Verträge zwischen Angehörigen: Steuerliche Wirksamkeit trotz fehlendem schriftlichen Vertrag

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Mai 2025 (Az. 2 BvR 172/24) wurde ein wichtiges Urteil zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen getroffen. Die Entscheidung stellt klar, dass das Fehlen eines schriftlichen Vertrags für sich allein nicht dazu führt, dass ein Vertrag zwischen nahestehenden Personen oder Angehörigen nach § 15 AO steuerlich unwirksam ist.

Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung von Ferienwohnungen

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. August 2025 (Az. IX R 23/24) wurde eine wichtige Frage zur steuerlichen Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung von Ferienwohnungen geklärt. Dabei ging es um die Frage, unter welchen Bedingungen Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung steuerlich anerkannt werden, wenn die Immobilie ausschließlich an Feriengäste vermietet wird.