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Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

23. November 2023

Das ist immer wieder ein Streitpunkt und ist oft schwieriger durchzusetzen als man meint. Aktuell wurde in einer Entscheidung des OLG München, Beschluss v. 11.10.2023 - 7 U 3195/22 die Kündigung aus wichtigem Grund abgelehnt.

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Der Ausschluss eines Gesellschafters bedarf eines wichtigen Grundes (vgl. § 9 Abs. 1 PartGG, § 140 Abs. 1 Satz 1, § 133 HGB). Der wichtige Grund ist im HGB nicht abschließend definiert. Es besteht Einigkeit, dass für die Konkretisierung § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB herangezogen werden kann. Danach kommt es darauf an, ob den anderen Gesellschaftern der Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt es nicht auf die Zukunft des Unternehmens an, sondern auf die Dauer der Bindung an den Vertrag, die der durch den wichtigen Grund betroffene Teil ohne die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung noch durchstehen müsste. Nachteile durch eine nur noch kurze Vertragsrestlaufzeit sind in Kauf zu nehmen. Dies gilt erst recht, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein wesentlicher Teil der erhobenen Vorwürfe (u. a. von sog. Schattenmandaten an der Kanzlei vorbei) bereits den Hintergrund der ordentlichen Kündigung bildeten.

Fazit: Man kann also nicht den Grund der ordentlichen Kündigung auch für die außerordentliche Kündigung einfach verwenden. Bei Fragen zum Gesellschaftsrecht wenden Sie sich an unser Team bei LKC Ottobrunn.

Weitere News

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Wichtige Klarstellungen zur zeitlichen Betrachtung

Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein entscheidendes Instrument für Immobilienunternehmen, um die Steuerlast auf gewerbliche Erträge zu minimieren. Doch aktuelle Urteile des BFH verdeutlichen die strengen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen. Insbesondere beim Verkauf des letzten Grundstücks sind Details von zentraler Bedeutung, die über den Anspruch auf die Kürzung entscheiden können.

Stundung des Kaufpreises: Schenkung oder Kapitaleinkünfte?

Die Stundung einer Kaufpreisforderung aus der Grundstücksveräußerung kann Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auslösen, es sei denn, der Zinsvorteil wird ausdrücklich verschenkt und als Schenkung nach § 7 Abs. 1 ErbStG behandelt. Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass in solchen Fällen die Schenkungssteuer Vorrang hat (FG Schleswig-Holstein, 17.09.2024, 4 K 34/24).

Wichtige Information: Unsere Kanzlei zieht um

Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Partnerinnen und Partner,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Kanzlei, LKC Ottobrunn, in neue, moderne Räumlichkeiten umzieht. Im Zeitraum vom 23. Oktober bis zum 28. Oktober 2024 werden wir unsere Büros in den dritten Stock des Gebäudes The View an der Alten Landstraße 27, 85521 Ottobrunn verlegen.