OLG Celle: Alternative Einberufungsformen in Vereinssatzungen zulässig
Das **OLG Celle** hat mit Beschluss vom 22.08.2025 (Az. 9 W 65/25) eine wichtige Entscheidung zur Zulässigkeit von alternativen Einberufungsformen in Vereinssatzungen getroffen.
Die Bundesregierung stellt den Rechnungsverkehr zwischen Unternehmen auf rein elektronische und damit maschinell verarbeitbare Rechnungen um.
Das **OLG Celle** hat mit Beschluss vom 22.08.2025 (Az. 9 W 65/25) eine wichtige Entscheidung zur Zulässigkeit von alternativen Einberufungsformen in Vereinssatzungen getroffen.
Bei Betriebsprüfungen ist die Ermittlung des Bruttolistenpreises für den Firmenwagen bei Anwendung der 1%-Regelung ein Dauerbrenner. Die Prüfer der Finanzämter greifen hier in der Regel auf die Schwacke-Datenbank zurück. In der Praxis zweifeln viele Steuerberater und Mandanten die Daten und Werte dieser Schwacke-Datenbank an und versuchen durch andere Nachweise, dass ein niedrigerer Bruttolistenpreis berücksichtigt wird. Doch führen diese Nachweise hier zum Erfolg?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit aktuellem Urteil (Az. IV R 22/19) klargestellt, dass die **erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG** nicht gewährt wird, wenn ein grundbesitzverwaltendes Unternehmen (hier GmbH) mehrere Immobilien **en bloc** veräußert.
Die GmbH gilt als beliebte Rechtsform, da sie den Vorteil der Haftungsbeschränkung bietet. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass diese Haftungsbeschränkung Grenzen hat – insbesondere dann, wenn ein sogenannter **GmbH-Mantel** verwendet wird.
Unter einem GmbH-Mantel versteht man eine GmbH, die zwar im Handelsregister eingetragen ist, jedoch keine aktive Geschäftstätigkeit entfaltet und auch nicht mit Stammkapital ausgestattet ist. Wird ein solcher Mantel zur Aufnahme einer Geschäftstätigkeit genutzt, ohne dass die erforderliche Kapitalausstattung erfolgt, droht die persönliche Haftung.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 30. Januar 2025 (Az. 2 AZR 68/24) eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen: **Der Zugang einer Kündigung kann nicht allein durch Einlieferungsbeleg oder Sendungsstatus eines Einwurf-Einschreibens nachgewiesen werden.**
Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein entscheidendes Instrument für Immobilienunternehmen, um die Steuerlast auf gewerbliche Erträge zu minimieren. Doch aktuelle Urteile des BFH verdeutlichen die strengen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen. Insbesondere beim Verkauf des letzten Grundstücks sind Details von zentraler Bedeutung, die über den Anspruch auf die Kürzung entscheiden können.
Die Veräußerung eines abgetrennten Grundstücksteils wirft steuerliche Fragen auf, insbesondere in Bezug auf die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2023 (Az. IX R 14/22) wurden grundlegende Aspekte zur steuerlichen Behandlung solcher Fälle klargestellt.
Auch die kleinen Dinge sind unserer Finanzverwaltung wichtig: Mit dem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 2. Januar 2025 wurden die Richtlinien zum Umgang mit Kleinbeträgen im Erhebungsverfahren angepasst.
Das BFH-Urteil vom 8. August 2024 klärt die steuerlichen Unterschiede bei der Übertragung eines verpachteten Betriebs gegen Versorgungsleistungen oder unter Nießbrauchvorbehalt.