Ab dem Jahr 2025 hat die Post bis zu vier Tage Zeit, Briefe zuzustellen. Der Gesetzgeber passt nun auch die Zustellungsfristen an, z. B. bei Steuerbescheiden. Sie gelten künftig erst ab vier Tagen als zugestellt, unabhängig davon, ob sie per Brief oder elektronisch versendet wurden. Fällt der vierte Werktag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verlängert sich die Frist entsprechend. Die Regelungen finden sich in §§ 122 und 122a AO und gilt ab 01.01.2025.
Stiftungen in der Unternehmensnachfolge: Vorsicht bei Teil-Mitunternehmeranteilen (aber nicht nur …)
Das FG Baden-Württemberg stellt klar: Die steuerneutrale Buchwertübertragung von Teil-Mitunternehmeranteilen auf Stiftungen ist ausgeschlossen. Solche Gestaltungen führen regelmäßig zur Aufdeckung stiller Reserven und bergen erhebliche Ertragsteuerrisiken.






