**Sachverhalt**
Im vorliegenden Fall verkaufte der Beklagte eine Wohnungs- und Teileigentumseinheit an die Klägerin. Der tatsächliche Kaufpreis betrug 150.000 €, während im notariellen Vertrag nur 120.000 € beurkundet wurden. Den Differenzbetrag von 30.000 € zahlte die Klägerin bereits vor der Beurkundung in bar an den Beklagten. Nach vollständiger Zahlung des beurkundeten Kaufpreises wurde die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Nachdem der Beklagte eine Selbstanzeige beim Finanzamt erstattet hatte, kam es zu Gesprächen über die Wirksamkeit des Kaufvertrags. Die Klägerin beantragte und bewilligte die Eintragung eines Widerspruchs gegen ihre Eintragung als Eigentümerin, und der Beklagte überwies 120.000 € auf das Treuhandkonto eines Notars, der diesen Betrag an die Klägerin auszahlte.
**Entscheidung des Gerichts**
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig, welches den Beklagten zur Zustimmung der Löschung des Widerspruchs verurteilt hatte. Der BGH führte aus, dass die Klägerin Eigentümerin der Einheit geworden sei, da sie mit der Auflassung und Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch gem. § 873 Abs. 1, § 925 Abs. 1 BGB das Eigentum erworben habe. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag sei wirksam, auch wenn der beurkundete Kaufvertrag als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig sei. Der Formmangel des mündlichen Vertrags sei durch die notarielle Auflassung und Eintragung gem. § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB geheilt worden. Zudem verstoße der Grundstückskaufvertrag nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten gem. §§ 134, 138 Abs. 1 BGB. Die Abrede über die Nichtbeurkundung eines Teils des Kaufpreises führe nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags gem. § 139 BGB.
**Einordnung**
Diese Entscheidung des BGH ist von großer praktischer Bedeutung, da sie klarstellt, dass Grundstückskaufverträge bei Schwarzgeldabreden nicht zwangsläufig nichtig sind. Der V. Zivilsenat des BGH grenzt sich hierbei von der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats ab, der bei Werkverträgen regelmäßig die Nichtigkeit bei Schwarzgeldabreden annimmt. Der BGH betont, dass der Leistungsaustausch ernstlich gewollt sein muss und die Steuerhinterziehung nicht der Hauptzweck des Vertrags sein darf. Diese Klarstellung schafft Rechtssicherheit und ist in der Praxis von großer Relevanz, da die Nichtigkeit eines Vertrags erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben kann.
#### Ihr LKC Ottobrunn Team