Ausgewählte Programme haben wir für Sie untersucht:
1. PAYBACK-Punkte
Werden bei dienstlichen Einkäufen durch einen Mitarbeitenden PAYBACK-Punkte gesammelt, stellen diese einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dieser unterliegt sowohl der allgemeinen Steuerpflicht im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens als auch der Beitragspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung. Die 50 €-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) ist nicht anwendbar, da sich der Arbeitnehmer die Punkte bar auszahlen lassen kann und es sich nicht um Sachbezüge im steuerrechtlichen Sinne handelt. Die für Sachbezüge aus Kundenbindungsprogrammen geschaffene Steuerbefreiungsnorm des § 3 Nr. 38 EStG ist nicht einschlägig, zumal diese nur für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen und nicht für die Lieferung von Waren gilt. Aus dem gleichen Grund kann keine Pauschalierung im Sinne des § 37a EStG durch den Anbieter der Karten vorgenommen werden. Auch hier wird ein Sachbezug vorausgesetzt.
Die Steuer- und Beitragspflicht als geldwerter Vorteil wird vermieden, wenn dem Arbeitnehmer jede private Nutzung beruflich gesammelter PAYBACK-Punkte untersagt ist. Ist der Erwerb der PAYBACK-Punkte dagegen gemischt veranlasst, bspw. wenn der gekaufte und vom Arbeitgeber mittels Tankkarte bezahlte Treibstoff sowohl für dienstliche als auch private Fahrten genutzt wird (Fahrtenbuch), sind die PAYBACK-Punkte aufzuteilen. Dies hat ggf. im Wege einer sachgerechten Schätzung zu erfolgen. Die Vorteile aus den dienstlich erworbenen PAYBACK-Punkten führen wie beschrieben zu Arbeitslohn und unterliegen bereits bei Gutschrift auf dem privaten Punktekonto der Besteuerung. Dies hat die Finanzverwaltung bereits 2006 festgelegt (vgl. BMF, Schreiben v. 20.10.2006 – IV C 5 – S 2334 – 68/06).
Bei Nutzung der 1 %-Methode für Firmenfahrzeuge sind PAYBACK-Punkte mangels Aufteilungsmöglichkeit stets als Arbeitslohn zu erfassen.
Um den Lohnsteuerabzug folgerichtig vorzunehmen, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Höhe und Zeitpunkt der Prämiengewährung mitteilen. Dieser unterliegt einer gesetzlichen Anzeigepflicht gemäß § 38 Abs. 4 Satz 3 EStG. Wenn der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen, sodass dieses den fehlenden Betrag vom Arbeitnehmer einfordern kann.
2. Reise- bzw. Vielfliegerprogramme
Werden im Rahmen von Reise- oder Vielfliegerprogrammen auf Dienstreisen Punkte bzw. Meilen gesammelt und diese für privat genutzte Sachprämien verwendet, unterliegt der geldwerte Vorteil dem Freibetrag nach § 3 Nr. 38 EStG (1.080 € im Kalenderjahr) und kann darüber hinaus vom Anbieter dieses Programmes pauschal nach § 37a EStG besteuert werden, so dass für den Nutzer kein der Besteuerung zu unterwerfender Vorteil verbleibt.
Eine pauschale Besteuerung setzt einen Antrag des Prämienanbieters voraus, infolgedessen das zuständige Finanzamt eine pauschale Besteuerung i. H. von 2,25 % vornimmt. Die Bemessungsgrundlage stellt die Summe aller Prämien dar, die dem im Inland ansässigen Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zufließen. Ob die Prämien aufgrund des Freibetrags in § 3 Nr. 38 EStG steuerpflichtig wären, kann der Anbieter nicht beurteilen, sodass alle Prämien die Bemessungsgrundlage bilden. Der Empfänger bzw. dessen Arbeitgeber muss darauf keine Lohnsteuer mehr entrichten; deshalb ist dieser über die Anwendung der Pauschalierung zu unterrichten (§ 37a Abs. 2 Satz 2 EStG). Gleiches gilt für die Beitragspflicht in der Sozialversicherung: Auch hier findet keine Beitragserhebung statt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).
Praxishinweise
Beim „miles & more“-Programm der Deutschen Lufthansa sowie dem Bahnbonusprogramm der Deutschen Bahn findet sich auf den zum Bonusprogramm gehörenden Internetseiten der Hinweis, dass diese die Lohnsteuer pauschal übernehmen, sodass die durch Geschäftsreisen genutzten Bonuspunkte ohne Versteuerung privat genutzt werden können.
Zum Arbeitsrecht: Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 2006 entschieden, dass gesammelte Bonusmeilen grundsätzlich dem Arbeitgeber zustehen, soweit dies nicht vertraglich anders geregelt ist (vgl. BAG, Urteil v. 11.4.2006 – 9 AZR 500/05).