Grundsätzlich ist es möglich, einen von der Schwacke-Datenbank abweichenden (niedrigeren) Bruttolistenpreis nachzuweisen. Das funktioniert in der Regel aber nur, wenn eine Herstellerbescheinigung vorgelegt wird. Nicht ausreichend sind in der Regel dagegen Bescheinigungen von Autohäusern, Werkstätten oder von Leasinggesellschaften.
Wichtige Änderung ab 2026: Keine Zahlungserinnerungen mehr durch das Finanzamt
Bisher war es üblich, dass die Finanzbehörden an fällige Steuervorauszahlungen erinnerten. Ab diesem Jahr ändert sich diese Praxis in Bayern grundlegend.






