Der Veröffentlichungstext
BMF-Schreiben vom 26.1.2026 – Abgrenzung von Anschaffungskosten, anschaffungsnahen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden
Das BMF hat mit Datum vom 26.1.2026 8 BMF, Schreiben v. 26.1.2026 – IV C 1 – S 2253/00082/001/064) ein umfangreiches Schreiben zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden veröffentlicht und die aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.
Praxishinweise:
- Aufwendungen für Baumaßnahmen, die erforderlich sind, um die konkrete Zweckbestimmung zu erreichen, sind Anschaffungskosten zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand. Dabei ist auf intersubjektiv nachprüfbare Kriterien abgestellt werden.
- Bei Vollverschleiß werden Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen den Herstellungskosten eines Gebäudes zugeordnet. Baumaßnahmen, die zu Nutzungs- und Funktionsveränderungen führen, können gleichfalls als Herstellungskosten qualifiziert werden. Eine wesentliche Verbesserung liegt vor, wenn die Maßnahmen an den Gebäuden in ihrer Gesamtheit über eine zeitgemäße substanzerhaltende (Bestandteil-)Erneuerung hinausgehen und den Gebrauchswert gegenüber dem ursprünglichen Zustand insgesamt deutlich erhöhen.
- Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind in wortlautgetreuer Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG abzugrenzen. Die Vereinfachungsregel in R 21.1 Abs. 2 Satz 2 EStR 2012 zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand wurde nicht an das aktuelle Preisniveau angepasst (Grenze von 4.000 EUR netto je Baumaßnahme).






