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BFH: Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung bleibt einkommensteuerfrei

23. April 2026

Nichtsteuerbarkeit (Einkommensteuer) von Abfindungen für Pflichtteilsverzicht auch bei Ratenzahlung

News zum Thema Steuern bei LKC Ottobrunn

Mit Urteil vom 20.01.2026 (Az. VIII R 6/23) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht grundsätzlich nicht der Einkommensteuer unterliegen – und zwar auch dann nicht, wenn die Zahlung in Raten erfolgt. 

Im entschiedenen Fall erhielt die Steuerpflichtige für ihren gegenüber den Eltern erklärten Pflichtteilsverzicht ein sogenanntes Gleichstellungsgeld, das ihr in zwei zeitlich auseinanderfallenden Raten ausgezahlt wurde. Die Finanzverwaltung hatte in der späteren Rate einen Zinsanteil gesehen und diesen als Kapitaleinkünfte besteuert. Dem ist der BFH entgegengetreten. Maßgeblich sei, dass der Pflichtteilsverzicht zivilrechtlich als unentgeltlicher Vorgang einzuordnen ist. Steuerlich fehle es damit an einem entgeltlichen Leistungsaustausch, sodass weder die Abfindung selbst noch ein rechnerischer Zinsanteil der Einkommensteuer unterliegen.

Besonders hervorzuheben ist, dass diese Grundsätze unabhängig von der Zahlungsmodalität gelten. Auch eine gestreckte Auszahlung über mehrere Jahre führt nicht zu steuerpflichtigen Einkünften, da die Ratenzahlung wirtschaftlich lediglich die zeitlich versetzte Realisierung eines erbrechtlich begründeten Anspruchs darstellt. Eine Anwendung der Vorschriften über Zinsanteile, etwa nach § 12 Abs. 3 BewG, scheidet insoweit aus.

Der BFH betont zugleich die Abgrenzung zu anderen Fallkonstellationen. Einkommensteuerpflicht kann insbesondere dann entstehen, wenn nach bereits erfülltem Pflichtteilsverzicht ein Darlehensverhältnis mit Verzinsung begründet wird oder wenn nach Eintritt des Erbfalls eine verzinsliche Stundung bzw. eine andere entgeltliche Vereinbarung getroffen wird. Solche Gestaltungen führen zu steuerbaren Kapitaleinkünften.

Unberührt von der einkommensteuerlichen Behandlung bleibt die erbschaft- und schenkungsteuerliche Einordnung. Die Abfindung für den Pflichtteilsverzicht kann grundsätzlich der Schenkungsteuer unterliegen, sodass insoweit eine gesonderte Prüfung erforderlich ist.

Für die Beratungspraxis schafft das Urteil erhebliche Rechtssicherheit. Gestaltungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, insbesondere Pflichtteilsverzichte gegen Abfindung, können auch bei ratenweiser Zahlung einkommensteuerneutral umgesetzt werden. Gleichwohl ist auf die konkrete Ausgestaltung zu achten, um eine ungewollte steuerliche Qualifikation als entgeltlicher Vorgang zu vermeiden.

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