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News zum Thema Umweltschutz

25. September 2024

Umweltschutz: Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ vom Bundesgerichtshof eingeschränkt.

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Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ ist nur zulässig, wenn in der Werbung erläutert wird, was das genau bedeutet. Das hat der BGH entschieden. Hintergrund der Entscheidung war eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Firma Katjes. Diese hatte damit geworben, dass alle Produkte klimaneutral hergestellt werden. Erst mit der Nutzung eines QR-Codes konnte in Erfahrung gebracht werden, dass Katjes nicht emissionsfrei produziert, sondern Klimaschutzprojekte unterstützt. Die Wettbewerbszentrale sieht die Aussage, dass die Firma klimaneutral fertige, als Irreführung, weil Leser die Werbung so verstehen, dass die Herstellung selbst klimaneutral ist. Der BGH gab der Klage recht, BGH, Urteil v. 27.6.2024 – I ZR 98/23.

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Aktuelles aus Betriebsprüfungen

Bei Betriebsprüfungen ist die Ermittlung des Bruttolistenpreises für den Firmenwagen bei Anwendung der 1%-Regelung ein Dauerbrenner. Die Prüfer der Finanzämter greifen hier in der Regel auf die Schwacke-Datenbank zurück. In der Praxis zweifeln viele Steuerberater und Mandanten die Daten und Werte dieser Schwacke-Datenbank an und versuchen durch andere Nachweise, dass ein niedrigerer Bruttolistenpreis berücksichtigt wird. Doch führen diese Nachweise hier zum Erfolg?

Haftung beim Einsatz eines GmbH-Mantels

Die GmbH gilt als beliebte Rechtsform, da sie den Vorteil der Haftungsbeschränkung bietet. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass diese Haftungsbeschränkung Grenzen hat – insbesondere dann, wenn ein sogenannter **GmbH-Mantel** verwendet wird.

Unter einem GmbH-Mantel versteht man eine GmbH, die zwar im Handelsregister eingetragen ist, jedoch keine aktive Geschäftstätigkeit entfaltet und auch nicht mit Stammkapital ausgestattet ist. Wird ein solcher Mantel zur Aufnahme einer Geschäftstätigkeit genutzt, ohne dass die erforderliche Kapitalausstattung erfolgt, droht die persönliche Haftung.

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Wichtige Klarstellungen zur zeitlichen Betrachtung

Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein entscheidendes Instrument für Immobilienunternehmen, um die Steuerlast auf gewerbliche Erträge zu minimieren. Doch aktuelle Urteile des BFH verdeutlichen die strengen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen. Insbesondere beim Verkauf des letzten Grundstücks sind Details von zentraler Bedeutung, die über den Anspruch auf die Kürzung entscheiden können.