Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ ist nur zulässig, wenn in der Werbung erläutert wird, was das genau bedeutet. Das hat der BGH entschieden. Hintergrund der Entscheidung war eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Firma Katjes. Diese hatte damit geworben, dass alle Produkte klimaneutral hergestellt werden. Erst mit der Nutzung eines QR-Codes konnte in Erfahrung gebracht werden, dass Katjes nicht emissionsfrei produziert, sondern Klimaschutzprojekte unterstützt. Die Wettbewerbszentrale sieht die Aussage, dass die Firma klimaneutral fertige, als Irreführung, weil Leser die Werbung so verstehen, dass die Herstellung selbst klimaneutral ist. Der BGH gab der Klage recht, BGH, Urteil v. 27.6.2024 – I ZR 98/23.
Stiftungen in der Unternehmensnachfolge: Vorsicht bei Teil-Mitunternehmeranteilen (aber nicht nur …)
Das FG Baden-Württemberg stellt klar: Die steuerneutrale Buchwertübertragung von Teil-Mitunternehmeranteilen auf Stiftungen ist ausgeschlossen. Solche Gestaltungen führen regelmäßig zur Aufdeckung stiller Reserven und bergen erhebliche Ertragsteuerrisiken.






