Der Gesetzgeber hat schon seit 2015 geklärt § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, dass Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und ggf. dessen Begleitperson(en) anlässlich von Betriebsveranstaltungen (bis zu zwei jährlich) nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, soweit sie den Betrag von 110 € je Veranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen und die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Wesentliche Neuerung gegenüber der bis dahin geltenden Verwaltungsvorschrift war, dass aus der bisherigen Freigrenze ein Freibetrag wurde. Dies stellt gegenüber der früheren Rechtslage einen Vorteil dar, da bei einer Überschreitung der Betrag von 110 € steuerfrei bleibt und nicht wie früher ganz weggefallen ist. Der Streit bleibt aber, da die Frage der Berechnung oft nicht einfach ist.
Unklar bleibt aber die Umsatzsteuerfrage: In welchen Fällen liegt umsatzsteuerrechtlich eine der sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Leistung vor?, mit anderen Worten: Es fehlt Umsatzsteuer für den Unternehmer an.
Im Umsatzsteuerrecht fehlt es dagegen an einer konkreten gesetzlichen Norm. Bei der unentgeltlichen Erbringung einer anderen sonstigen Leistung (als die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands) durch einen Unternehmer für den privaten Bedarf seines Personals handelt es sich nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG – sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen – um eine der sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Leistung, die im Inland steuerbar ist.
Nicht steuerbar sind dagegen Leistungen, sofern sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind. Dies ist nach Meinung der Finanzverwaltung bei Zuwendungen im „üblichen“ Rahmen bis zu einer Höhe von 110 € einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung bei bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr der Fall (Abschnitt 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 UStAE m. w. N.). Betrag und Anzahl der Veranstaltungen entsprechen insoweit der lohnsteuerlichen Regelung.
Nach jüngster BFH-Rechtsprechung handelt es sich bei dem Betrag von 110 € aus umsatzsteuerlicher Sicht jedoch um eine Freigrenze (BFH, Urteil v. 10.5.2023 – V R 16/21), also um keinen Freibetrag.
Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung ausschließlich und unmittelbar für unentgeltliche Wertabgaben i. S. des § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Abschnitt 15.15 Abs. 1 Satz 1 UStAE; BFH, Urteil v. 9.12.2010 – V R 17/10, BStBl. 2012 II S. 53). Die Folge hieraus ist, dass der Unternehmer eine gleichgestellte sonstige Leistung i. S. des § 3 Abs. 9a UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen hat, obwohl er keinen Vorsteuerabzug hat.
Von einer Steuervereinfachung kann man bei dem Thema sicherlich nicht sprechen. Das sollte aber die Unternehmer nicht davon abhalten ihre Weihnachtsfeier oder andere Betriebsveranstaltungen durchzuführen.
Weitergehender Hinweis: Kommt die Erhöhung des Freibetrags auf 150 €? Die Bundesregierung plant, den Freibetrag von 110 € auf 150 € anzuheben (BR-Drucks. 433/23 S. 22, 152; BT-Drucks. 20/8628 S. 27, 136).