Der Urteilsfall
BFH 27.01.2026 IX R 4/25: Einkommensteuer – Hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs – privates Veräußerungsgeschäft, § 23 EStG:
Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen (Anschluss an Senatsurteile vom 29.10.2019 – IX R 10/18, NWB SAAAH-45707, BStBl 2020 II S. 258, Rz. 30 f., sowie vom 24.5.2022 – IX R 22/21, NWB QAAAJ-27160, BStBl 2023 II S. 108, Rz. 29). (2) Der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt. (3) Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs hängt nicht davon ab, ob der Stpfl. dieses ausschließlich selbst privat nutzt (Bezug: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
Praxishinweise
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Im Urteilsfall hat das FG aus Sicht des BFH zurecht ein hochpreisiges Wohnmobil zugunsten der Kläger als Gegenstand des täglichen Gebrauchs eingestuft. Für die Annahme eines Gegenstands des täglichen Gebrauchs sei ein täglicher Gebrauch nicht erforderlich. Es sei auch unerheblich, ob das Wirtschaftsgut „üblicherweise“ zu einem Haushalt gehört; der Verbreitungsgrad habe keine Relevanz. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG differenziere auch nicht danach, für welche Zwecke das Wirtschaftsgut genutzt werde.






