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Steuerfalle Mehrgenerationenhaus? Überlassung an Eltern nicht „selbstgenutzt“

11. März 2026

In diesem aktuellen Beschluss bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) seine strenge Linie zur Steuerfreiheit bei Immobilienverkäufen innerhalb der Zehnjahresfrist, wenn die Wohnung durch die Eltern genutzt wurde.

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Der Urteilsfall

BFH 23.10.2025 IX B 71/25: Einkommensteuer – Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an die Eltern – privates Veräußerungsgeschäft, § 23 EStG:

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Überlassung einer Wohnung an die Eltern nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Gebäudeeigentümers und Stpfl. anzusehen ist.

Praxishinweise

Die von den Klägern aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auf an die Eltern überlassene Wohnungen ist geklärt. Seit der BFH-Entscheidung vom 14.11.2023 – IX R 13/23, NWB HAAAJ-57691, BStBl 2024 II S. 173, ist entschieden, dass die Überlassung einer Wohnung an die Eltern nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Stpfl. i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG anzusehen ist. Als steuerliche Begünstigung ist der Tatbestand der Steuerbefreiung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG eng auszulegen, so der BFH. Dieses Ergebnis sei unabhängig davon, ob sich die überlassene Wohnung in dem zugleich von den Stpfl. bewohnten Objekt („Mehrgenerationenhaus“) oder in einem anderen, ggf. weiter entfernten Gebäude befindet.

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