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Steuerstrafrecht – Neues zum „großen Ausmaß“ bei Steuerhinterziehung

23. April 2026

Mit Urteil vom 14.10.2025 hat der Bundesgerichtshof, BGH Urt. v. 14.10.2025 – 1 StR 445/24, eine für die Praxis äußerst bedeutsame Entscheidung zur Steuerhinterziehung im Feststellungsverfahren getroffen.

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1. Hintergrund der Entscheidung

Im Mittelpunkt stand die Frage, wann eine Steuerhinterziehung im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§§ 179, 180 AO) ein „großes Ausmaß“ erreicht. Der BGH hat hierzu erstmals eine klare Wertgrenze festgelegt:  Ein „großes Ausmaß“ liegt vor, wenn die Einkünfte einer Personenmehrheit um mindestens 140.000 € zu niedrig festgestellt werden. Diese Grenze gilt speziell für Feststellungsverfahren (z. B. bei Personengesellschaften). Für „klassische“ Steuerverkürzungen bleibt es bei der bisherigen Grenze von 50.000 €.

2. Wesentliche Aussagen des BGH

Die Entscheidung bringt mehrere praxisrelevante Klarstellungen:

  • Abstellen auf den Feststellungsbescheid:   Es kommt nicht mehr auf die konkrete Steuerverkürzung beim einzelnen Gesellschafter an, sondern auf die Abweichung im Feststellungsbescheid.
  • Gefährdung genügt:  Für die Vollendung der Steuerhinterziehung reicht bereits die Gefährdung des Steueranspruchs durch einen unrichtigen Feststellungsbescheid aus.
  • Zeitpunkt der Tatvollendung:   Die Tat ist bereits mit Erlass des fehlerhaften Feststellungsbescheids vollendet.
  • Verjährung: Die Verjährung beginnt erst mit dem letzten auf dem Feststellungsbescheid basierenden Folgebescheid.

3. Erhebliche strafrechtliche Konsequenzen

Das Vorliegen eines „großen Ausmaßes“ hat weitreichende Folgen:

  • Strafrahmen: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
  • Verlängerte Verjährung: bis zu 15 Jahre
  • Einschränkung der Selbstanzeige: Straffreiheit regelmäßig ausgeschlossen

4. Besondere Risiken für Mitunternehmerschaften

Von besonderer Tragweite ist die Entscheidung für Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG):

  • „Mitgefangen, mitgehangen“:   Überschreitet die Gesellschaft die 140.000-€-Grenze, sind grundsätzlich alle Beteiligten betroffen.
  • Keine individuelle Betrachtung mehr:   Die bisherige Differenzierung nach persönlicher Steuerbelastung entfällt weitgehend.
  • Kollektives Risiko: Auch Gesellschafter mit geringem individuellen Vorteil können in den verschärften Strafrahmen fallen.

5. Handlungsempfehlungen für die Praxis

Vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung empfehlen sich insbesondere:

  • Einführung bzw. Verschärfung von Compliance-Strukturen
  • Anwendung des Vier-Augen-Prinzips bei Feststellungserklärungen
  • Regelmäßige interne und externe Prüfungen
  • Sensibilisierung aller Beteiligten für steuerstrafrechtliche Risiken
  • Enge und rechtzeitige Einbindung des Steuerberaters in die laufenden Geschäftsvorfälle

Besondere Sorgfalt ist somit bereits bei der Erstellung der Feststellungserklärung geboten – nicht erst bei der individuellen Steuererklärung. Eine zum Teil in der Praxis vorherrschende „Reparatur“ auf Ebene des Gesellschafters ist damit nicht mehr in dieser Form möglich. Z.Ber Beteiligte bemerkt Fehler in der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung und teilt dies lediglich seinem Veranlagungsfinanzamt mit. Auch bei Familiengesellschaften unter Beteiligung von Kindern kann dies zu bisher nicht kalkulierten Risiken für die Kinder führen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt damit zu einer deutlichen Verschärfung der steuerstrafrechtlichen Risiken im Feststellungsverfahren. Die neue Wertgrenze von 140.000 € sowie die kollektive Betrachtung der Beteiligten erhöhen den Handlungsdruck für Unternehmen und Gesellschafter erheblich. Eine sorgfältige steuerliche und rechtliche Begleitung ist daher unerlässlich.

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