Nach Auffassung des BGH (IV ZR 141/25) nutzt der Erblasser das Grundstück in diesem Fall nicht in rechtlich maßgeblicher Weise weiter. Die abgesicherte Leibrente hindert den Fristbeginn also nicht.
Im konkreten Fall lagen zwischen Übertragung und Erbfall bereits mehr als zehn Jahre. Eine ergänzungspflichtige Schenkung bestand damit nicht, die Tochter ging mit ihrer Klage leer aus.
Werden Grundstücke im Rahmen von Versorgungsvereinbarungen übertragen, sollte die Gestaltung im Einzelfall genau geprüft werden.
Quelle: BGH, Urteil v. 24.06.2026 – IV ZR 141/25, NWB 43/2026 S. 2844, NWB JAAAK-26024







