Laut Urteil vom 10. Februar 2026 (L 11 KR 2498/25) darf das Jahreseinkommen aus dem Einkommensteuerbescheid deshalb nicht einfach gleichmäßig auf zwölf Monate umgelegt werden. Es verteilt sich nur auf die verbleibenden Beitragsmonate, für die sich damit eine höhere Bemessungsgrundlage ergibt.
Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Beim Bundessozialgericht läuft bereits das Revisionsverfahren (Az. B 12 KR 2/26 R).
Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.02.2026 – L 11 KR 2498/25, NWB 43/2026 S. 2845, NWB NAAAK-26027







