Der ermäßigte Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen läuft zum 31.12.2023 aus. Die in der Silvesternacht ausgeführten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, können noch dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden, BMF v. 21.12.2023. Anweisung der Verwaltung Anwendung des allg. Steuersatzes ab 1.1.2024 lautet: Die zum 1.7.2020 als befristete Krisenmaßnahme eingeführte ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen läuft nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG mit Ablauf des 31.12.2023 aus. Ab dem 1.1.2024 ist auf diese Umsätze nach § 12 Abs. 1 UStG der allgemeine Steuersatz i.H.v. 19 % anzuwenden. Regelung für die Silvesternacht 2023/24: Die Finanzverwaltung hat hierzu folgende Regelung getroffen: Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 1.1.2024 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.
Konsequenzen für die Praxis Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG wurde im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 19.6.2020 in das UStG aufgenommen. Mit der Änderung wurde eine unionsrechtliche Option in nationales Recht umgesetzt. Die Änderung erfolgte zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gastronomiebranche und war daher zeitlich begrenzt. Hiervon profitierten auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bisher Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht hatten. Im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen waren gastronomische Betriebe auf Grund der strengen Hygiene- und Abstandsvorschriften besonders schwer und langanhaltend von der COVID-19-Pandemie betroffen.
Beratungshinweise:
Trotz kontroverser Diskussionen ist eine weitere Verlängerung bzw. sogar eine Entfristung der Maßnahme nicht erfolgt. Damit läuft die Maßnahme nun zum 31.12.2023 aus. Die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unterliegen damit ab dem 1.1.2024 wieder dem Regelsteuersatz.
- Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten lässt es die Finanzverwaltung zu, dass die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, in der Silvesternacht dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden können. Damit entfällt eine Aufteilung der Umsätze in solche, die bis um 24 Uhr ausgeführt werden, und solche, die nach 24 Uhr ausgeführt werden.
- Ist im Jahr 2023 eine Anzahlung für eine im Jahr 2024 ausgeführte Restaurantdienstleistung erfolgt, die ganz oder teilweise dem Steuersatz von 7 % unterworfen wurde, ist eine Berichtigung vorzunehmen. Maßgeblich für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung.
- Bei Ausstellung eines Einzweckgutscheins im Jahr 2023 bleibt es beim Steuersatz von 7 % auch dann, wenn der Gutschein erst im Jahr 2024 eingelöst wird. Der Umsatz ist bereits zum Zeitpunkt der Gutscheinausgabe ausgeführt. Die tatsächliche Leistungserbringung wird nicht nochmals besteuert.
- Im Falle des Vorliegens eines Mehrzweckgutscheins wird der Umsatz erst zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins ausgeführt. Wird ein Mehrzweckgutschein im Jahr 2024 eingelöst, kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung.