Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ ist nur zulässig, wenn in der Werbung erläutert wird, was das genau bedeutet. Das hat der BGH entschieden. Hintergrund der Entscheidung war eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Firma Katjes. Diese hatte damit geworben, dass alle Produkte klimaneutral hergestellt werden. Erst mit der Nutzung eines QR-Codes konnte in Erfahrung gebracht werden, dass Katjes nicht emissionsfrei produziert, sondern Klimaschutzprojekte unterstützt. Die Wettbewerbszentrale sieht die Aussage, dass die Firma klimaneutral fertige, als Irreführung, weil Leser die Werbung so verstehen, dass die Herstellung selbst klimaneutral ist. Der BGH gab der Klage recht, BGH, Urteil v. 27.6.2024 – I ZR 98/23.
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Wichtige Klarstellungen zur zeitlichen Betrachtung
Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein entscheidendes Instrument für Immobilienunternehmen, um die Steuerlast auf gewerbliche Erträge zu minimieren. Doch aktuelle Urteile des BFH verdeutlichen die strengen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen. Insbesondere beim Verkauf des letzten Grundstücks sind Details von zentraler Bedeutung, die über den Anspruch auf die Kürzung entscheiden können.