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Bedeutsame Klarstellung zum steuerschädlichen Verwaltungsvermögen

8. Januar 2024

in Erbschafts- und Schenkungsfällen von Betriebsvermögen

News zum Thema Steuern bei LKC Ottobrunn

Der BFH legt mit Urt. II R 49/21 v. 13.9.2023 § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG dahingehend aus, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln iS von § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und das nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit iS des § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG dient, für den dort verankerten sog. 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden mit den Finanzmitteln zu verrechnen sind.

Die sog. 90% Grenze führte nämlich bisher in Einzelfällen zu unbilligen Ergebnisse, da es eine sog. Bruttobetrachtung darstellt. In diesem sog. Einstiegstest für die Begünstigung wird allein das Aktivvermögen der Bilanz ins Verhältnis zum Eigenkapitalwert gesetzt. Ein eigentlich begünstigtes gewerbliches Unternehmen kann dann allein aus der Begünstigung herausfallen, wenn es hohe Außenstände (Forderungen) hat und gleichzeitig hohe Liefer-Verbindlichkeiten.

Beraterhinweis: Die Brisanz des 90 %-Einstiegstests verringert sich durch diese Gesetzesauslegung deutlich in den betroffenen Fällen, da eben zu Finanzmitteln eine saldierte Betrachtung zulässig ist.

Weitere News

Aktuelles aus Betriebsprüfungen

Bei Betriebsprüfungen ist die Ermittlung des Bruttolistenpreises für den Firmenwagen bei Anwendung der 1%-Regelung ein Dauerbrenner. Die Prüfer der Finanzämter greifen hier in der Regel auf die Schwacke-Datenbank zurück. In der Praxis zweifeln viele Steuerberater und Mandanten die Daten und Werte dieser Schwacke-Datenbank an und versuchen durch andere Nachweise, dass ein niedrigerer Bruttolistenpreis berücksichtigt wird. Doch führen diese Nachweise hier zum Erfolg?

Haftung beim Einsatz eines GmbH-Mantels

Die GmbH gilt als beliebte Rechtsform, da sie den Vorteil der Haftungsbeschränkung bietet. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass diese Haftungsbeschränkung Grenzen hat – insbesondere dann, wenn ein sogenannter **GmbH-Mantel** verwendet wird.

Unter einem GmbH-Mantel versteht man eine GmbH, die zwar im Handelsregister eingetragen ist, jedoch keine aktive Geschäftstätigkeit entfaltet und auch nicht mit Stammkapital ausgestattet ist. Wird ein solcher Mantel zur Aufnahme einer Geschäftstätigkeit genutzt, ohne dass die erforderliche Kapitalausstattung erfolgt, droht die persönliche Haftung.

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Wichtige Klarstellungen zur zeitlichen Betrachtung

Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein entscheidendes Instrument für Immobilienunternehmen, um die Steuerlast auf gewerbliche Erträge zu minimieren. Doch aktuelle Urteile des BFH verdeutlichen die strengen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen. Insbesondere beim Verkauf des letzten Grundstücks sind Details von zentraler Bedeutung, die über den Anspruch auf die Kürzung entscheiden können.