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Bedeutsame Klarstellung zum steuerschädlichen Verwaltungsvermögen

8. Januar 2024

in Erbschafts- und Schenkungsfällen von Betriebsvermögen

News zum Thema Steuern bei LKC Ottobrunn

Der BFH legt mit Urt. II R 49/21 v. 13.9.2023 § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG dahingehend aus, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln iS von § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und das nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit iS des § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG dient, für den dort verankerten sog. 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden mit den Finanzmitteln zu verrechnen sind.

Die sog. 90% Grenze führte nämlich bisher in Einzelfällen zu unbilligen Ergebnisse, da es eine sog. Bruttobetrachtung darstellt. In diesem sog. Einstiegstest für die Begünstigung wird allein das Aktivvermögen der Bilanz ins Verhältnis zum Eigenkapitalwert gesetzt. Ein eigentlich begünstigtes gewerbliches Unternehmen kann dann allein aus der Begünstigung herausfallen, wenn es hohe Außenstände (Forderungen) hat und gleichzeitig hohe Liefer-Verbindlichkeiten.

Beraterhinweis: Die Brisanz des 90 %-Einstiegstests verringert sich durch diese Gesetzesauslegung deutlich in den betroffenen Fällen, da eben zu Finanzmitteln eine saldierte Betrachtung zulässig ist.

Weitere News

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Wichtige Klarstellungen zur zeitlichen Betrachtung

Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein entscheidendes Instrument für Immobilienunternehmen, um die Steuerlast auf gewerbliche Erträge zu minimieren. Doch aktuelle Urteile des BFH verdeutlichen die strengen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen. Insbesondere beim Verkauf des letzten Grundstücks sind Details von zentraler Bedeutung, die über den Anspruch auf die Kürzung entscheiden können.

Stundung des Kaufpreises: Schenkung oder Kapitaleinkünfte?

Die Stundung einer Kaufpreisforderung aus der Grundstücksveräußerung kann Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auslösen, es sei denn, der Zinsvorteil wird ausdrücklich verschenkt und als Schenkung nach § 7 Abs. 1 ErbStG behandelt. Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass in solchen Fällen die Schenkungssteuer Vorrang hat (FG Schleswig-Holstein, 17.09.2024, 4 K 34/24).

Wichtige Information: Unsere Kanzlei zieht um

Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Partnerinnen und Partner,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Kanzlei, LKC Ottobrunn, in neue, moderne Räumlichkeiten umzieht. Im Zeitraum vom 23. Oktober bis zum 28. Oktober 2024 werden wir unsere Büros in den dritten Stock des Gebäudes The View an der Alten Landstraße 27, 85521 Ottobrunn verlegen.