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Aktuelle Rechtsprechungen im Zusammenhang mit privaten Veräußerungsgeschäften

22. Februar 2024

Mandanteninformation zu aktuellen Rechtsprechungen im Zusammenhang mit privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG

News zum Thema Steuern bei LKC Ottobrunn

Wir möchten Sie über zwei interessante Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) informieren, die erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung sog. privater Veräußerungsgeschäfte (früher „Spekulationsgewinne“) bei Immobilien haben. Der Verkauf privater Immobilien ist grds. steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als 10 Jahre liegen. Die Ausnahme dazu ist bei Nutzung bei eigenen Wohnzwecken. Dann kommt es nicht auf die 10 Jahresfrist an. Die Anwendung und der Umfang sind immer Anlass zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt.

Aktuell sind folgende Entscheidungen dazu ergangen:

1. **BFH-Urteil vom 26.09.2023 – IX R 14/22**: Dieses Urteil klärt die steuerliche Behandlung bei der Abtrennung und Veräußerung eines unbebauten Teils eines zuvor als Ganzes angeschafften Wohngrundstücks. Der BFH betont, dass zwischen dem bebauten und dem später abgetrennten unbebauten Teil des Grundstücks eine wirtschaftliche Identität besteht. Die steuerliche Ausnahme für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien erstreckt sich auch auf den dazugehörigen Grund und Boden, wenn zwischen dem Wohngebäude und dem Grundstück ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht. Dieser Zusammenhang entfällt jedoch, sobald ein Teil des Grundstücks abgetrennt und veräußert wird, wodurch die jeweiligen Teile steuerlich separat zu betrachten sind.

2. **BFH-Urteil vom 14.11.2023 – IX R 13/23**: Hier wurde festgestellt, dass die Überlassung einer Immobilie an nahe Familienangehörige, wie die (Schwieger-)Mutter, nicht unter die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken fällt, die für eine Steuerbefreiung nach § 23 EStG erforderlich ist. Entscheidend ist, dass die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken eine persönliche Nutzung durch den Steuerpflichtigen oder dessen einkommensteuerlich relevantes Kind voraussetzt. Es genügt dann eben auch nicht, wenn der Stpfl. unter der Adresse der Immobilie lediglich mit seinem Wohnsitz gemeldet ist, sich dort aber allenfalls für Besuchsaufenthalte aufhält (vgl. schon BFH vom 29.5.2018 – IX B 106/17).

Beide Urteile unterstreichen die Bedeutung der genauen Prüfung der Nutzungsvoraussetzungen bei privaten Veräußerungsgeschäften. Es empfiehlt sich, die steuerlichen Folgen solcher Veräußerungen im Vorfeld genau zu analysieren und gegebenenfalls unsere Beratung in Anspruch zu nehmen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. 

Für detaillierte Beratung zu diesen Urteilen und ihrer Auswirkung auf Ihre spezifische Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr LKC Team Ottobrunn

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