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Finanzverwaltung plant verbindliche Festlegung von Datenkatalogen für GoBD-Daten: Diskussionsentwurf veröffentlicht

25. März 2024

Was es für die Kassendaten schon länger gibt ist nun auch für Buchhaltungsdaten geplant. Die Finanzverwaltung verfolgt seit langem das Ziel, nicht nur formale und technische Aspekte, sondern auch die konkreten Inhalte von GoBD-Daten verbindlich festzulegen. Nun liegt ein erster Diskussionsentwurf vor, der die kommende Entwicklung für Steuerpflichtige und Prüfer aufzeigt.

News zum Thema Audits bei LKC Ottobrunn

Die vorgeschlagenen Datenkataloge zu verschiedenen steuerlichen und bilanziellen Prüffeldern gehen teilweise über die „allgemeinen“ GoBD-Anforderungen hinaus. Unternehmen drohen verschärfte Aufzeichnungspflichten, und die Ordnungsmäßigkeit eines Buchführungsverfahrens könnte bereits dann in Frage gestellt werden, wenn nicht alle aufgeführten Felder in den zulässigen Formaten über den GoBD-Export bereitgestellt werden.

Diese Entwicklungen erhöhen die Gefahr für Unternehmen, die Anforderungen nicht zu erfüllen. Bereits jetzt ist absehbar, dass IT-Prüfungen an Bedeutung gewinnen, sowohl um die Systeme entsprechend vorzubereiten als auch um sicherzustellen, dass die geforderten Daten korrekt und vollständig bereitgestellt werden können.

Die Veröffentlichung dieses Diskussionsentwurfs verdeutlicht die Dringlichkeit für Unternehmen, sich mit den potenziellen Änderungen vertraut zu machen und ihre Systeme entsprechend anzupassen. Die weitere Entwicklung werden wir für Sie im Auge behalten.

Weitere News

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Wichtige Klarstellungen zur zeitlichen Betrachtung

Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein entscheidendes Instrument für Immobilienunternehmen, um die Steuerlast auf gewerbliche Erträge zu minimieren. Doch aktuelle Urteile des BFH verdeutlichen die strengen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen. Insbesondere beim Verkauf des letzten Grundstücks sind Details von zentraler Bedeutung, die über den Anspruch auf die Kürzung entscheiden können.

Stundung des Kaufpreises: Schenkung oder Kapitaleinkünfte?

Die Stundung einer Kaufpreisforderung aus der Grundstücksveräußerung kann Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auslösen, es sei denn, der Zinsvorteil wird ausdrücklich verschenkt und als Schenkung nach § 7 Abs. 1 ErbStG behandelt. Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass in solchen Fällen die Schenkungssteuer Vorrang hat (FG Schleswig-Holstein, 17.09.2024, 4 K 34/24).

Wichtige Information: Unsere Kanzlei zieht um

Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Partnerinnen und Partner,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Kanzlei, LKC Ottobrunn, in neue, moderne Räumlichkeiten umzieht. Im Zeitraum vom 23. Oktober bis zum 28. Oktober 2024 werden wir unsere Büros in den dritten Stock des Gebäudes The View an der Alten Landstraße 27, 85521 Ottobrunn verlegen.