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Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

23. November 2023

Das ist immer wieder ein Streitpunkt und ist oft schwieriger durchzusetzen als man meint. Aktuell wurde in einer Entscheidung des OLG München, Beschluss v. 11.10.2023 - 7 U 3195/22 die Kündigung aus wichtigem Grund abgelehnt.

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Der Ausschluss eines Gesellschafters bedarf eines wichtigen Grundes (vgl. § 9 Abs. 1 PartGG, § 140 Abs. 1 Satz 1, § 133 HGB). Der wichtige Grund ist im HGB nicht abschließend definiert. Es besteht Einigkeit, dass für die Konkretisierung § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB herangezogen werden kann. Danach kommt es darauf an, ob den anderen Gesellschaftern der Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt es nicht auf die Zukunft des Unternehmens an, sondern auf die Dauer der Bindung an den Vertrag, die der durch den wichtigen Grund betroffene Teil ohne die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung noch durchstehen müsste. Nachteile durch eine nur noch kurze Vertragsrestlaufzeit sind in Kauf zu nehmen. Dies gilt erst recht, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein wesentlicher Teil der erhobenen Vorwürfe (u. a. von sog. Schattenmandaten an der Kanzlei vorbei) bereits den Hintergrund der ordentlichen Kündigung bildeten.

Fazit: Man kann also nicht den Grund der ordentlichen Kündigung auch für die außerordentliche Kündigung einfach verwenden. Bei Fragen zum Gesellschaftsrecht wenden Sie sich an unser Team bei LKC Ottobrunn.

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Haftung beim Einsatz eines GmbH-Mantels

Die GmbH gilt als beliebte Rechtsform, da sie den Vorteil der Haftungsbeschränkung bietet. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass diese Haftungsbeschränkung Grenzen hat – insbesondere dann, wenn ein sogenannter **GmbH-Mantel** verwendet wird.

Unter einem GmbH-Mantel versteht man eine GmbH, die zwar im Handelsregister eingetragen ist, jedoch keine aktive Geschäftstätigkeit entfaltet und auch nicht mit Stammkapital ausgestattet ist. Wird ein solcher Mantel zur Aufnahme einer Geschäftstätigkeit genutzt, ohne dass die erforderliche Kapitalausstattung erfolgt, droht die persönliche Haftung.

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Wichtige Klarstellungen zur zeitlichen Betrachtung

Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein entscheidendes Instrument für Immobilienunternehmen, um die Steuerlast auf gewerbliche Erträge zu minimieren. Doch aktuelle Urteile des BFH verdeutlichen die strengen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen. Insbesondere beim Verkauf des letzten Grundstücks sind Details von zentraler Bedeutung, die über den Anspruch auf die Kürzung entscheiden können.